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Zur Sicherung einer Photovoltaikanlage durch Grunddienstbarkeit

17.09.2015
von Rolf Brüninghaus
Immobilien- und Grundstücksrecht

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.12.2014, I-15 W 256/14 (veröffentlicht in den Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, Heft Juli/August 2015, Seite 312) kann die Nutzung einer Photovoltaikanlage nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet. In den Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass eine Grunddienstbarkeit nach § 1019 Satz 1 BGB nur in einer Belastung bestehen kann, die für die Benutzung des herrschenden Grundstückes vorteilhaft ist, d.h. dem jeweiligen Eigentümer im Hinblick auf die Benutzung des herrschenden Grundstückes einen Vorteil gewährt. Zwar könne eine Photovoltaikanlage Gegenstand einer Grunddienstbarkeit nach § 1019 BGB sein. Nach § 1019 BGB müsse aber das Recht des Eigentümers des herrschenden Grundstückes, mit dem das Grundstück des anderen belastet werden soll, für die Nutzung des Grundstückes des Eigentümers objektiv vorteilhaft sein.

Daran habe es in dem zu entscheidenden Fall gefehlt.

Es sei für die Nutzung des herrschenden Grundstücks ohne Bedeutung, ob dessen jeweiliger Eigentümer das Dach der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Scheune zur Betreibung einer Photovoltaikanlage allein nutzen und betreiben darf. Vielmehr handele es sich insoweit um einen rein persönlichen Vorteil. Eine Grunddienstbarkeit könne nur dann bestellt werden, wenn dadurch gerade die Elektrizitätsversorgung des anderen Grundstücks sichergestellt werden soll. Dies setze aber technisch voraus, dass der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom physikalisch unmittelbar an das Stromnetz des Grundstückes dieses anderen Eigentümers fließt. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

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