Zentrale: 0441 95088-0 info@simon-schubert.net

Wie kann ich mein Testament gestalten?

07.09.2022
von Dr. Christoph Schlüter
Erbrecht

Sinn und Zweck von Teilungsanordnungen und (Voraus-)Vermächtnis

 

Entgegen der allgemeinen Vorstellung ist es nach dem deutschen Erbrecht nicht möglich, eine Erbeinsetzung auf konkrete Vermögensgegenstände vorzunehmen. Ordnet also beispielsweise ein verwitweter Vater durch sein Testament an, dass seine drei Kinder zu je einem Drittel seine Erben sein sollen, dann erben seine Kinder den gesamten Nachlass und nicht nur einzelne Vermögensgegenstände. Die Zuordnung welches Kind welchen Vermögensgegenstand erhält oder eben nicht erhält, erfolgt dann in Rahmen der Auseinandersetzung der drei Kinder innerhalb der Erbengemeinschaft.

 

Was ist eine Teilungsanordnung?

Ist es dem Vater jedoch wichtig, dass sein Nachlass in einer bestimmten Art und Weise zwischen seinen Kindern verteilt wird oder ahnt er bereits, dass sich seine ohnehin zerstrittenen Kinder nicht werden einigen können, dann muss er noch mehr tun. Er kann beispielsweise eine sogenannte Teilungsanordnung treffen, die in § 2048 BGB geregelt ist. Der Erblasser kann in seinem Testament also genau regeln, welche Vermögensgegenstände das jeweilige Kind erhalten soll. Sollte die von dem Vater vorgegebene Verteilung dazu führen, dass ein Kind mehr als ein anderes bekommt, so ist zwischen den Miterben ein Wertausgleich vorzunehmen.

 

Absicherung durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Befürchtet der Vater, dass sich seine Kinder über seine Teilungsanordnung einvernehmlich hinwegsetzen werden, was möglich wäre, dann könnte er dies durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindern.

 

Was ist der Unterschied zu einem Vorausvermächtnis?

Gerade bei selbst formulierten Testamenten ist häufig abzuklären, ob die Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes nicht etwa als eine Teilungsanordnung, sondern vielmehr als ein sogenanntes (und wieder ein schwieriger Begriff) Vorausvermächtnis zu verstehen ist. Der Unterschied zur Teilungsanordnung besteht darin, dass dieser Vermögenswert nicht in die Erbmasse einbezogen wird, also dieses Kind, welches einen Vermögensgegenstand im Wege des Vorausvermächtnisses erhält, gegenüber seinen Geschwistern bessergestellt wird.  Die Gerichte stellen in unklar formulierten Fällen u.a. darauf ab, ob der Erblasser den oder die Begünstigte(n) tatsächlich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, ob er also dieses Kind gegenüber seinen anderen Kindern begünstigen wollte. Vorausvermächtnisse werden etwa dann angenommen, wenn das begünstigte Kind z.B. eine besondere Pflegeleistung für den Vater als Gegenleistung für die Zuwendung übernehmen sollte.

 

Hieraus folgt, dass bei der Gestaltung von Testamenten und der Verwendung von rechtstechnischen Begriffen mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden muss, um eine streitige Auseinandersetzung zwischen den eigenen Kindern zu vermeiden.

 

 

www.simon-schubert.net

 

Dr. Christoph Schlüter

Rechtsanwalt und Notar

 

Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht

 

Bild: Tobias Trapp

Zurück