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Wann lohnt sich ein Erbvertrag?

12.08.2021
von Dr. Christoph Schlüter
Erbrecht

Bestehen keine lebzeitigen Planungen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags wird das Erbe nach der sogenannten gesetzlichen Erbfolge unter den Verwandten, in der Regel den Kindern und dem Ehegatten verteilt.

Eine Regelung für den Tod kann durch Abfassung eines Testaments oder eines Erbvertrages vorgenommen werden.

Die bekannteste Form seinen letzten Willen zu regeln, geschieht in Form eines Testaments. Mit einem Testament können Erben bestimmt oder Erben zu enterbt, Vermächtnisse oder sonstige Anordnungen getroffen werden. Das Testament kann eigenhändig erstellt werden. In dem Fall muss es eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Dieses Formerfordernis ist zwingend. Aus Beweisgründen sollte darüber hinaus das Erstellungsdatum und der Ort angegeben werden. Bei einem eigenhändigen Testament stellt sich immer die Frage der Aufbewahrung, denn das beste Testament nützt nichts, wenn es nicht gefunden wird. Auch können selbst gewählte Formulierungen zu Auslegungsschwierigkeiten führen.

Es ist auch eine Testamentserrichtung vor einem Notar möglich, der nach Fertigstellung der Testamentsniederschrift und Verschluss dieser Niederschrift mit seinem Prägesiegel das Testament unverzüglich in amtlicher Verwahrung zu bringen hat.

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Erbfolge hingegen auch in einem gemeinschaftlichen Testament regeln. Andere Personen, die weder Eheleute noch Partner im vorgenannten Sinne sind, können zusammen mit einer anderen Person zwar kein gemeinschaftliches Testament, aber einen Erbvertrag errichten.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen. Die Beteiligten unterzeichnen den Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers. Dadurch entfaltet der Erbvertrag im Gegensatz zum Testament eine Bindungswirkung.

Welche Vorteile hat ein Erbvertrag?

Paare die nicht verheiratet sind, können kein gemeinschaftliches Testament abschließen. Für sie bietet der Erbvertrag die Möglichkeit, verbindliche erbrechtliche Regelungen zu treffen. Zudem können in einem solchen Vertrag auch noch andere Verpflichtungen, wie etwa die Übernahme einer Pflege geregelt werden. Mit Abschluss des Erbvertrages wird eine vertragliche Bindung und damit Sicherheit erreicht. Die vertragsgemäß getroffenen Verfügungen können nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ausnahmsweise ist jedoch noch eine Anfechtung oder ein Rücktritt möglich.

Was ist beim Abschluss eines Erbvertrages zu beachten?

Für den Abschluss eines Erbvertrages ist als Erblasser unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Der andere Vertragspartner muss nur nach den allgemeinen Vorschriften geschäftsfähig sein. Der Erblasser kann den Erbvertrag nur persönlich schließen, wie etwa auch beim Testament. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Zwingend vorgeschrieben ist, dass der Erbvertrag notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden zu beurkunden ist. Der Erbvertrag soll in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts verbracht werden. Die Beteiligten können auch die amtliche Verwahrung ausschließen. Dann verbliebe die Urkunde in der Verwahrung des Notars.

Zudem ist der Erbvertrag im Zentralem Testamentsregister zu registrieren.


Dr. Schlüter
Notar und Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

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