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Wann kann den Eltern das Kind weggenommen werden?

02.06.2015
von Gisela Draak
Familienrecht

„…und dann kommt das Jugendamt und nimmt uns das Kind weg.“ Diesen Satz hört man hin und wieder von besorgten Müttern und Vätern, wenn diese das Gefühl haben, den gesellschaftlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Aber so einfach können Eltern und Kinder natürlich nicht vom Staat auseinandergerissen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 19.11.2014 (Az. 1 BvR 1178/14) noch einmal verdeutlicht.  Konkret ging es in der Entscheidung um die Beschwerde eines Vaters, der zunächst als Asylbewerber in Deutschland lebte, inzwischen aber geduldet wird und eine Aufenthaltserlaubnis begehrt. Ihm wurde von einem Familiengericht das Sorgerecht für seine inzwischen zweijährige Tochter entzogen. Die Tochter wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Familiengericht begründete dies damit, dass der Vater aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt erziehungsfähig sei. Zum Beispiel sei er nicht in der Lage, für das Kind feste Strukturen im Alltagsleben zu schaffen, weil sein aufenthaltsrechtlicher Status nicht geklärt sei und es ihm deshalb nicht möglich sei, zu arbeiten. Außerdem seien seine Einstellungen zum deutschen Rechts- und Wertesystem problematisch und er ziehe die Erziehungsmethoden seines Heimatlandes den europäischen Standards vor. Der Vater durchschritt zunächst den zivilrechtlichen Weg und legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte, in seinem Elterngrundrecht verletzt zu sein. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht.

Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass das Grundgesetz den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, „Elterngrundrecht“. Ein Kind kann nur dann gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung droht. Eine Kindeswohlgefährdung wiederum kann vorliegen, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Mit „Versagen“ ist selbstverständlich nicht jedes Fehlverhalten gemeint. Ein Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei seinen Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Letztlich geht es um die Frage, ob die Grundversorgung des Kindes sichergestellt ist oder ihm Gefahren, wie etwa Verletzungen oder Misshandlungen drohen. An der Grundversorgung fehlt es beispielsweise, wenn das Kind mangelhaft ernährt wird oder es an medizinischer Versorgung fehlt. Die primäre Erziehungszuständigkeit aber liegt bei den Eltern. Diese entscheiden frei über Pflege und Erziehung ihres Kindes. Es kann für die Begründung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern jedenfalls nicht ausreichen, das Kind „besser“ fördern zu wollen. Der Staat ist nicht dazu ermächtigt, seine eigenen Vorstellungen einer guten Kindererziehung an die Stelle der Vorstellung der Eltern setzen. Diese tragen die Verantwortung für die Erziehung.

Die Eltern, so das Bundesverfassungsgericht, und deren „sozio-ökonomische Verhältnisse“ gehören zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Das bedeutet auch, dass die Kinder in die Lebensverhältnisse ihrer Eltern hinein geboren werden. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, allein die Situation, dass Eltern nicht arbeiten können (z.B. wegen eines nicht geklärten Aufenthaltsstatus) oder wollen, führe nicht zu einer Gefährdung des Kindes. Denn trotz dessen sind Eltern in der Lage, die Grundversorgung ihres Kindes sicherzustellen und ihm feste Strukturen zu bieten. Schließlich, das lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, muss die Erziehung eines Kindes nicht den europäischen Standards von Kindeserziehung entsprechen. So lange dem Kind keine körperliche oder seelische Gefahr durch Verwahrlosung droht, sind die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder frei.

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