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Vererben mit „warmer Hand“ Gedanken zur vorweggenommenen Erbfolge

20.01.2022
von Dr. Christoph Schlüter
Erbrecht

Jeder der ein Vermögen zu vererben hat, kann im Einzelfall gut beraten, seine Nachlassangelegenheiten schon zu Lebzeiten zu regeln und Übertragungen etwa an seine Kinder schon vor dem eigenen Todesfall, also mit der sogenannten „warmen Hand“ vorzunehmen. Im Falle des Todes einer Person geht sein Vermögen genau in diesem Moment aufgrund gesetzlicher Anordnung auf seine Erben automatisch (niemand muss etwas veranlassen) über. Der Erbe oder die Erben werden dann Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Bei einer vorweggenommenen Erbfolge hingegen wird der Vermögensübergang bereits vor dem Tod vollzogen also zeitlich vorverlegt.

 

  1. Welche Motive sprechen dafür?

Es gibt eine ganze Reihe von Gründen für eine solche vorweggenommener Erbfolge. In Betracht kommen etwa Überlegungen, den eigenen Kindern schon frühzeitig beim Bau des eigenen Hauses, bei einer Existenzgründung oder aus sonstigen Gründen helfen. Denkbar ist auch, dass durch eine vorgezogene Vermögensübertragung Streit zwischen den möglichen Erben vermieden werden kann. Schließlich kann eine Motivation auch darin liegen einen Vermögensübergang steuerlich zu optimieren.

 

  1. Welche steuerlichen Freibeträge gibt es denn?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des übergegangenen Vermögens abzüglich des Freibetrages ab. Der geltende Steuersatz hängt von der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser ab. Aktuell geltenden folgende im Erbschaftsteuergesetz geregelte Freibeträge: Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 €, für Kinder: 400.000 € (je Kind), für Enkel: 200.000 € (je Enkel), für Schwiegerkinder, Geschwister oder sonstige Personen: 20.000 €.

 

3.Gibt es steuerliche Vergünstigungen?

Ja, die gibt es. So kann das gemeinsam bewohnte Familienheim steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden. Dies ist etwa dann möglich, wenn die Ehegatten das Haus gemeinsam bewohnen und nach dem Tod des schenkenden Ehegatten das Haus von dem Überlebenden noch für weitere 10 Jahre bewohnt wird. Ein solcher Freibetrag gilt bei dem Familienheim auch für Kinder, wenn diese nach dem Tod des verstorbenen Elternteils in das Haus einziehen und dort 10 Jahre wohnen bleiben und die Wohnfläche des Hauses nicht 200 m² übersteigt. Zudem ist die mehrfache Ausnutzung eines Freibetrages mögliche, wenn zwischen den einzelnen Übertragungen eine Frist von 10 Jahren beachtet wird.

 

  1. Besteht die Möglichkeit, sich selbst trotz der Übertragung abzusichern?

Ja, die gibt es. Es kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht. Zum einen ist es denkbar, dass Eltern ihren Kindern bereits jetzt das Familienhaus oder eine als Kapitalanlage gehaltene Wohnung zu Eigentum übertragen, aber sich bestimmte Rechte vorbehalten. Zu denken wäre hier an ein Wohnrecht im eigenen Haus oder aber an ein Nießbrauchsrecht an der als Kapitalanlage gehaltenen Wohnung. So wäre sichergestellt, dass die Eltern im eigenen Haus ein Leben lang wohnen bleiben können und aus der als Kapitalanlage gehaltenen Wohnung nach wie vor die Mieten vereinnahmen können. Denkbar ist darüber hinaus, die Zahlung einer Rente durch die Kinder zu vereinbaren und im Grundbuch als sogenannte Reallast abzusichern. Schließlich können sich die Eltern auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht für die eigentlich geschenkte Immobilie vorbehalten. Damit kann sichergestellt werden, dass die übertragenen Immobilie nicht in falsche Hände gerät.

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Dr. Christoph Schlüter

Rechtsanwalt und Notar

 

Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht

 

Bild: Tobias Trapp

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