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Verdacht auf Prostatakarzinom - Pflichten eines Hausarztes

03.01.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Medizinrecht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich aktuell mit Urteil vom 18.05.2016, 5 U 1/14, mit einem wichtigen Fall zu befassen gehabt, in dem sich der Kläger jahrelang bei seinem Hausarzt im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung hatte behandeln lassen. Die Untersuchung beinhaltete u.a. eine Bestimmung des prostataspezifischen Antigens (PSA). Der PSA-Wert erhöhte sich von Juni 2004 bis Dezember 2006 von 2,14 ng/ml auf 3,90 ng/ml. Anlass für weitere Maßnahmen sah der Hausarzt hierin nicht. Eine weitere PSA-Bestimmung erfolgte dann erst im April 2009. Dort wurde ein Wert von 7,36 ng/ml festgestellt. Eine daraufhin veranlasste Kontrolluntersuchung ergab einen Wert von 7,40 ng/ml.

Hieraufhin wurde der Kläger von seinem Hausarzt an eine urologische Gemeinschaftspraxis überwiesen. Die dort vorgenommene transrektale Prostatastanzbiopsie führte zu der Diagnose eines Adenokarzinoms der Prostata. Im Krankenhaus wurde dann auf laparoskopischen Weg die Prostata entfernt. Während der Behandlung hatte man dort festgestellt, dass das Adenokarzinom ein kapselüberschreitendes Wachstum entfalte. Metastasen in den regionären Lymphknoten konnten jedoch nicht festgestellt werden. Hiernach wurde der Kläger in die ambulante Nachsorge entlassen. Seit dem leidet der Kläger unter Inkontinenz und Impotenz. 

In der ersten Instanz war der beklagte Hausarzt verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € zu zahlen. Auf das Rechtsmittel des Beklagten hat das Oberlandesgericht Oldenburg das zugesprochene Schmerzensgeld von 8.000,00 € auf 2.000,00 € reduziert. 

Warum nur so wenig?

Zunächst war das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Hausarzt den im Dezember 2006 erhobenen PSA-Befund nicht hätte auf sich beruhen lassen dürfen. Er wäre verpflichtet gewesen, eine Kontrolluntersuchung im ersten Halbjahr 2007 zu veranlassen. Das er dies nicht getan hatte sei ein eindeutiger Verstoß gegen die anerkannten Regeln der fachärztlichen Kunst. Ein Handlungsbedarf habe sich insbesondere daraus ergeben, dass die PSA-Werte seit 2004 sukzessiv angestiegen seien, dass die kritische Grenze für das PSA allgemein bei 4 ng/ml gesehen werde und diese Grenze im Dezember 2006 nahezu erreicht gewesen sei und dass die durchschnittliche 12-monatige Anstiegsgeschwindigkeit des PSA-Wertes im Zeitraum 2005 bis 2006 bereits oberhalb des Grenzwertes von 0,75 ng/ml gelegen habe.

Die Beweislast dafür, dass dem Kläger auf Grund dieser Sorgfaltswidrigkeit kein gesundheitlicher Schaden entstanden war, treffe den Hausarzt. "Grundsätzlich habe sich die Abgrenzung zwischen einer unterlassenen Befunderhebung auf der einen Seite und einem Unterlassen von Warnhinweisen zur Sicherstellung eines Behandlungserfolges (Sicherungsaufklärung), auf der anderen Seite daran zu orientieren, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt. Vorliegend sei dieser Schwerpunkt in der unterbliebenden Befunderhebung zu verorten." 

Das Oberlandesgericht hat diesen Fall zum Anlass genommen, noch einmal zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Behandlungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität führt, wobei es diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht hatte: Es sei zunächst erforderlich, dass sich bei Durchführung der fehlerhaft versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental und die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste. Darüber hinaus müsse die schuldhaft unterlassene Befunderhebung generell geeignet sein, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hierfür genüge es, dass nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, dass der Arztfehler als Ursachen für den Gesundheitsschaden in Frage kommt. 

Allerdings seien die von dem Kläger beklagte Inkontinez- und Impotenzproblematik nicht vom Schutzzweck der missachteten Verhaltensnorm umfasst. Dem beklagten Hausarzt könnten diese Gesundheitsschäden in keinem Fall zugerechnet werden. Harninkontinenz und erektile Impotenz seien operationstypische Spätkomplikationen nach einer radikalen Prostatektomie. Diese hätten mit dem Zeitpunkt der Operation oder mit der Größe des Tumors nichts zu tun. Sie könnten bereits bei der Entfernung eines Kleinsttumors auftreten. Entscheidend seien letztendlich die Operationstechnik und die Erfahrung des Operateurs.  Es sei zu berücksichtigen, dass der beklagte Arzt für die Krebserkrankung selber nicht verantwortlich sei. Hinzu käme, dass die Krankheitsprognose selbst nach der verzögerten Prostatektomie überdurchschnittlich gut gewesen sei. 

 

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