Zentrale: 0441 95088-0 info@simon-schubert.net

Unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben dürfen bzw. müssen und wann ihnen dennoch ein Gehalt zusteht

15.04.2020
von Christina Böhlke
ARBEITSRECHT Was die Corona-Pandemie für Arbeitnehmer bedeutet

Die aktuelle Corona-Pandemie bringt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer viele neue Herausforderungen mit sich. Für Arbeitnehmer stellt sich insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie der Arbeit fernbleiben dürfen bzw. müssen und wann ihnen trotz ihres Fernbleibens ein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht.

COVID-19 Erkrankung
Ist der Arbeitnehmer an COVID-19 arbeitsunfähig erkrankt, so gilt das gleiche wie bei jeder anderen Erkrankung, bei welcher der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung verhindert ist: Für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen steht dem Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu (§ 3 EFZG). Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen erhalten gesetzlich Krankenversicherte ab der siebten Woche der fortdauernden Erkrankung Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.

Kinderbetreuung
Für berufstätige Eltern stellt sich aufgrund der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten die Frage, ob Sie angesichts der erforderlichen Betreuung ihrer Kinder der Arbeit fernbleiben dürfen. Dies hängt zunächst davon ab, ob es anderweitige Möglichkeiten der Kinderbetreuung, beispielsweise durch andere Angehörige, gibt. Dabei ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Alternative zu organisieren. Gibt es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, steht dem Arbeitnehmer mit betreuungspflichtigen Kindern unter zwölf Jahren ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 275 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben darf. Allerdings hat dies zur Folge, dass auch der Gegenleistungsanspruch auf die Lohnzahlung entfällt. Lediglich für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns zustehen (§ 616 BGB). Wie lange von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ auszugehen ist, ist umstritten. In der Regel erfolgt eine solche Lohnfortzahlung nicht länger als eine Woche. Häufig ist die Anwendbarkeit des § 616 BGB jedoch arbeits- bzw. tarifvertraglich ausgeschlossen. Insoweit hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag. Steht dort, dass § 616 BGB abbedungen ist, so ist der Lohnfortzahlungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen.

Quarantäne
Ordnet die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot an, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der Arbeit für den angeordneten Zeitraum fernzubleiben. Für die Zeit der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbotes bezieht der Arbeitnehmer weiterhin sein übliches Gehalt von seinem Arbeitgeber. Dieser wiederum erhält von der zuständigen Behörde eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgeltes (§ 56 IfSG). Quarantänen können sowohl direkt für einzelne Personen als auch für Personengruppen, beispielsweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, angeordnet werden. Die Anordnung einer Quarantäne für eine Personengruppe erfolgt durch den Erlass einer sogenannten Allgemeinverfügung, beispielsweise durch die Stadt. Welche Gebiete als Risikogebiet gelten, wird durch das Robert-Koch-Institut festgelegt. Ob eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen wurde, können Betroffene u. a. über die Telefon-Hotline oder die Website der Stadt in Erfahrung bringen.

Zurück