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Todesfall in der Familie. Was zu tun ist.

04.05.2022
von Dr. Christoph Schlüter
Erbrecht

Todesfall in der Familie. Was zu tun ist.

 

Nachfolgend wollen wir verschiedene Überlegungen zusammentragen, die sich nach dem Tod eines nahen Angehörigen stellen, wobei wir uns dabei auf die Aspekte konzentrieren wollen, die wie die Verständigung naher Angehöriger oder die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens nicht unmittelbar selbsterklärend sind.

 

 

  1. Totenschein

Es muss ein Totenschein ausgestellt werden, wenn der Angehörige zu Hause verstorben ist. Dies geschieht durch einen zu verständigenden Arzt. Bei Versterben im Krankenhaus oder Pflegeheim ist dies nicht notwendig. Die Todesbescheinigung wird unter anderem für die Beantragung der Sterbeurkunde benötigt.

 

 

  1. Beantragung der Sterbeurkunde

Nach § 28 des Personenstandsgesetzes (PStG) muss der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Zu dieser Anzeige ist nach § 29 PStG insbesondere jede Person verpflichtet, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Diesem Standesamt sollte eine ausreichende Anzahl von Sterbeurkunden beantragt werden.

 

 

  1. Testament (Ablieferungspflicht, Erbfolge, Ausschlagung)
  • 2259 BGB regelt eine sogenannte Ablieferungspflicht. Derjenige, der ein nicht in besondere amtliche Verwahrung gebrachtes Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, das Original unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat an das Nachlassgericht abzuliefern. Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern.

 

Die Erbfolge sollte geklärt werden.

 

Weiterhin sollte geklärt werden, ob das Erbe eventuell ausgeschlagen werden soll. Ein Erbe kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn es angenommen ist oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Nach § 1944 BGB kann die Ausschlagung binnen 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Die Ausschlagung erfolgt nach § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Dabei ist die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

 

 

  1. Erbschein beantragen

Nach § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein sogenanntes Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen. Dieses Zeugnis nennt man Erbschein. Gemäß § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Gericht für die Erteilung des Erbscheins zuständig, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hatte. Der Erbschein dient als Nachweis dafür, dass jemand Erbe ist, also insbesondere zur Vorlage bei Banken, Behörden oder Geschäftspartnern.

 

 

  1. Bestehende General- und Vorsorgevollmacht

Es sollte geklärt werden, ob der Verstorbene eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Regelmäßig wirken solche Vollmachten über den Tod hinaus. Möglicherweise ist abzustimmen, ob diese Vollmachten durch den oder die Erben widerrufen werden müssen.

 

 

  1. Benachrichtigung Testamentsvollstrecker

Möglicherweise sieht eine letztwillige Verfügung des Erblassers die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers vor. Dieser müsste benachrichtigt werden.

 

 

  1. Ausweise und Urkunde

Alle vorhandenen Ausweisdokumente (beispielsweise Personalausweis und Reisepass), die Geburtsurkunde, das Familienstammbuch, die Heiratsurkunde, ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, Geburtsurkunden der Kinder sollten zusammengesucht werden.

 

 

  1. Versicherungs- und Bankunterlagen

Eventuell bestehende Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Krankenversicherung, Unfallversicherung sollten informiert werden. Es sollte geprüft werden, ob bestimmte Verträge wie Feuer-, Wasser-, Sturmversicherung für Hausgrundstücke, Hauseigentümerhaftpflicht, Hausratversicherung, Kfz-Haftpflicht etc. gekündigt oder beibehalten werden sollen.

 

 

  1. Sonstige Verträge des Erblassers

Sämtliche bestehenden Verträge (z.B. Mietverträge, Telekommunikationsverträge, Versorgungsverträge) des Erblassers sollten zusammengesucht werden. Es muss geprüft werden, ob diese Verträge eventuell beendet oder auf andere Personen umgestellt werden müssen.

 

 

  1. Benachrichtigung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber des Verstorbenen sollte über den Tod unterrichtet werden. Eventuell sind hier noch offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzuklären und geltend zu machen. Dabei sollten die in einem Tarifvertrag oder in einem Arbeitsvertrag geregelten Ausschlussfristen, die sich auf nur wenige Monate belaufen können, berücksichtigt werden.

 

 

  1. Sonderurlaub

Der Anspruch auf Sonderurlaub ist in vielen Fällen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten. Bestehen solche Regelungen nicht, dann ist an die Vorschrift des § 616 BGB zu denken. Hiernach dürfen Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht einstellen, wenn Angestellte aus in der Person liegenden Gründen und ohne eigenes Verschulden für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum von der Arbeit fernbleiben.

Zu einem Grund im Sinne dieser Vorschrift gehört auch der Trauerfall.  Die Dauer des Sonderurlaubs ist im Gesetz nur ganz allgemein geregelt. Maßgebend für die Dauer sind der Verwandtschaftsgrad und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Gewöhnlich werden Arbeitnehmer im Trauerfall bis zu drei Arbeitstage freigestellt, wenn ein Elternteil oder der Ehepartner verstirbt.

 

 

  1. Grundbuch berichtigen

Sofern ein Grundstück vererbt worden ist und der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, bedarf es einer entsprechenden Grundbuchberichtigung. Hierfür ist in der Regel nach § 35 Abs.1 der Grundbuchordnung (GBO) die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Wer als Erbe innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers einen Antrag an das Grundbuchamt stellte und sich als neuen Eigentümer eintragen lässt kann dies gebührenfrei tun.

 

 

  1. Unfall

Sollte der Tod durch Handeln/Unterlassen eines Dritten (beispielsweise auch durch eine Fehlbehandlung im Krankenhaus) verursacht worden sein, so sind entsprechende Ansprüche rechtzeitig weiterzuverfolgen.

 

 

  1. Hinterbliebenenrente, Altersruhegeld etc.

Möglicherweise ist bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem besonderen Versorgungsträger, ein Altersruhegeld oder eine Altershilfe

 

 

  1. Anzeige an das Finanzamt - Erbschaftssteuererklärung

Das Standesamt, die Nachlassgerichte, Banken und Notare machen dem Finanzamt gegenüber bei Todesfällen Kontrollmitteilungen. So erfährt das Finanzamt vom Todesfall und dem Erbe. Als Erbe sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über die Erbschaft binnen 3 Monate ab Kenntnis des Erbfalls (formlos) zu informieren. Keine Anzeigepflicht besteht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Nachlassgericht oder einem Notar eröffneten letztwilligen Verfügung beruht und sich aus der Urkunde das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erwerber unzweifelhaft ergibt. Gehören zum Nachlass Grundvermögen, Betriebsvermögen, nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, ist der Erwerb auch in diesen Fällen anzuzeigen.

 

Von dieser Anzeige ist die eigentliche Erbschaftssteuererklärung zu unterscheiden, die spätestens nach Aufforderung durch das Finanzamt innerhalb der von dort gesetzten Frist abzugeben ist.

 

 

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