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Schwangerschaftsdiabetes-Test wird GKV-Leistung. Merkblatt unterstützt.

21.08.2015
von Dr. Christoph Schlüter
Medizin- Arzthaftungsrecht

Schwangere Frauen haben künftig Anspruch auf einen Test auf Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Einen entsprechenden Beschluss, der unter anderem auf den Ergebnissen der Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) basiert, fasste der gemeinsame Bundesausschuss heute in Berlin. Ein Gestationsdiabetes liegt vor, wenn der Blutzucker während der Schwangerschaft bestimmte Werte übersteigt.

Damit nimmt das Risiko für bestimmte seltene Geburtskomplikationen zu. Das IQWiG weist in seinem Bericht darauf hin, dass sich der Nutzenbeleg für die Therapie des Gestationsdiabetes auf Schwangere bezieht, die mit Hilfe eines zweistufigen Screenings bestimmt wurden. Dementsprechend sind in der ärztlichen Betreuung von Schwangeren zukünftig zwei Tests vorgesehen: Der Vortest und, soweit erforderlich, auch der zweite Test sollen im 6. oder 7. Schwangerschaftsmonat angeboten werden. Der Vortest dient dazu, die Frauen zu erkennen, denen dann ein zweiter, entscheidender Zuckertest angeboten wird. Wenn ein Gestationsdiabetes festgestellt wurde, kann häufig schon mit einer Ernährungsumstellung und vermehrter körperlicher Aktivität eine Normalisierung der Werte erreicht werden.

Zusätzlich zu den Eckpunkten zur Qualitätssicherung der Untersuchungen wurde mit dem Beschluss ein Merkblatt erarbeitet, das schwangere Frauen beim Beratungsgespräch mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin unterstützen sollten, sagte Herr Dr. Harald Deisler. Der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Wir verweisen auf den Internetauftritt des gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/422.

Maßgebend ist hier § 52 Abs. 2 SGB V, wonach Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden besteht. Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Die Zumutbarkeitsgrenze beträgt bei einem Jahreseinkommen bis zu 15.340,00 € 5 % des Einkommens bei Alleinstehenden ohne Kinder. Bei Verheirateten ohne Kinder sind es 4 % des Einkommens; je Kind sinkt die Zumutbarkeitsgrenze um 1 %. Wir verweisen auf einen Artikel in der Ärztezeitung vom 13.01.2002 (www.aerztezeitung.de).

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