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Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammer in in Hannover. Verjährungshemmung durch Einleitung eines solches Verfahrens.

28.03.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Medizinrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer recht aktuellen Entscheidung vom 17.01.2017, VI ZR 239/15, mit der Frage auseinander gesetzt, ob Schadensersatzansprüche eines Patienten verjährt sind. Der Kläger war im Mai 2007 von einer Zecke gebissen worden. Im Oktober 2007 bekam er über Nacht starke Schmerzen im rechten Knie, weshalb er sich zu dem Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung begeben hatte. Der Beklagte diagnostizierte zunächst einen Reizzustand und nach weiteren Untersuchungen im Dezember 2007, Januar 2008 und März 2008 eine Entzündung der inneren Gelenkkapsel. Im Juni 2008 wurde, nachdem in einem vom Patienten aufgesuchten Kniezentrum der entsprechende Verdacht geäußert worden war, festgestellt, dass der Kläger an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte.

Mit Formularschreiben vom 15.12.2011 stellte der Kläger einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer, der dort am 22.12.2011 einging. Mit Schreiben vom 11.04.2012 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Begründung ab, Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Denn der Beklagte habe dem Schlichtungsverfahren erst im Februar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestimmt. Ein Schlichtungsverfahren wurde daraufhin nicht durchgeführt. Die Klage wurde dem Beklagten dann am 23.10.2012 zugestellt.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil ausgeführt, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (in der im Streitfall anwendbaren bis zum 25.02.2016 geltenden Fassung) die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen würden, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht sei. Anders als das Berufungsgericht, das OLG Jena, sei, so der BGH, für den Beginn der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversicherer des Arztes die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt habe. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB alter Fassung erfordere ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden Haftpflichtversicherers von vorne herein nicht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet sei, sei für den Eintritt der Hemmungswirkung ebenfalls grundsätzlich unerheblich. Eine auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB alter Fassung relevante formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betreffe das in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einvernehmens des Haftpflichtversicherers nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle nach der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchgeführt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, sei für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belanglos

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BGB alter Fassung die Hemmung der Verjährung grundsätzlich in dem Zeitpunkt eintrete, in dem die Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingerichteten Güteantrages veranlasst werde. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB alter Fassung wirke die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages zurück, wenn die Bekanntgabe "demnächst" nach der Einreichung veranlasst wird, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die vom BGH zugleich gelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO entwickelten Grundsätzen zurückgegriffen werden könne. Demnach ist eine Verzögerung der Veranlassung der Bekanntgabe um bis zu 14 Tage regelmäßig geringfügig, stellt also das Merkmal "demnächst" selbst dann nicht in Frage, wenn die Verzögerung dem Antragsteller zuzurechnen ist.

Der Patient hatte vorgetragen, dass die Schlichtungsstelle ihm mit Schreiben vom 04.01.2012 mitgeteilt habe, sie werde die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens einholen. Nachdem der Schlichtungsantrag am 22.12.2011 bei der Schlichtungsstelle eingegangen war, so der BGH, scheide eine dem Patienten vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen aus. Maßgeblich für den Eintritt der Hemmung wäre damit der Tag des Eingangs des Schlichtungsantrages des Patienten bei der Schlichtungsstelle, also der 22.12.2011, wobei dieser Tag bereits zur Hemmungszeit gehöre. Der Patient hatte weiter vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihm mit Schreiben vom 13.04.2012 über die Einstellung des Verfahrens informiert. Damit sei für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle, auf die es grundsätzlich ankomme, an diesem Tag erfolgt. Da der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund wegfällt, ebenfalls zur Hemmungszeit gehöre, ende die Hemmung mit Beginn des 14.10.2012. Addiere man hierzu die noch offenen zehn Tage (22.12.2011 - 31.12.2011), so wäre Verjährung mit Ablauf des 23.10.2012 eingetreten. An jenem Tag sei allerdings die Klage dem Beklagten zugestellt worden, so dass der Ablauf der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits wieder gehemmt wäre.  

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