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Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmensdarlehen

10.08.2017
von Maren Waruschewski
Bank- Kapitalmarktrecht

Laut Pressemitteilung des BGH hat dieser in zwei Verfahren (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass von Banken vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmen geschlossen werden, unwirksam sind.

Bearbeitungsentgelt bzw. –gebühr ist eine einmalige und pauschale Vergütung an die Bank, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient. Im Jahr 2014 hatte der BGH hierzu entschieden, dass im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen bei in Rahmen von AGB vereinbarten Zahlungen ein Verstoß gegen §§ 307, 310 BGB vorliegt. Folge war und ist, dass Verbraucher bereits gezahlte Bearbeitungsentgelte wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung zurückfordern konnten und ggf. noch können.

Diese Rechtsprechung gilt nun also auch für Unternehmen. Vorsicht dürfte im Hinblick auf die Verjährung geboten sein. Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Verjährung auf die vom BGH zu den Verbraucherdarlehensverträgen aufgestellten Grundsätze abzustellen ist. „Auch für Unternehmen“, so der BGH, „war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar“. Eine Volltextveröffentlichung der Entscheidungen liegt aber noch nicht vor. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Rückzahlung von von Unternehmen an Banken gezahlten Bearbeitungsentgelten besteht und ob dieser Anspruch verjährt ist oder nicht, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls aber können Bearbeitungsentgelte, die im Jahr 2014 aufgrund unwirksamer Vereinbarungen in den AGB gezahlt worden sind, noch bis Ende des Jahres 2017 zurückgefordert werden.

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