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Neues zum Thema Unterhaltsrecht

31.08.2015
von Maren Waruschewski
Familienrecht

Seit dem 01.08.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Hintergrund ist die Erhöhung des Kindergeldes rückwirkend ab Januar 2015. Das hat Folgen, und zwar sowohl für unterhaltspflichtige Eltern als auch unterhaltsberechtigte Kinder. Denn die an die Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeträge wurden erhöht. Hatte beispielsweise ein siebenjähriges Kind bislang einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts, dann konnte es einen monatlichen Zahlbetrag von 309,00 € von dem unterhaltspflichtigen Elternteil verlangen. Durch die neue Düsseldorfer Tabelle erhöht sich jetzt dieser Betrag auf 322,00 €. Das ist immerhin ein Unterschied von 13,00 € monatlich, also 156,00 € im Jahr.

Auswirkungen kann die Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge auch auf zu zahlenden Ehegattenunterhalt haben. Denn der Kindesunterhalt reduziert das für den (geschiedenen) Ehegatten zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dadurch könnte der Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sinken.

Sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreter ist also Vorsicht geboten. Sie sollten darauf achten, ob und ggf. in welcher Höhe der Kindesunterhalt gezahlt wird. Sollte der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Unterhaltsbetrages nicht von sich aus nachkommen, müsste er dazu aufgefordert und ihm ggf. hierzu eine Frist gesetzt werden.

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