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Neue Vorgaben für die Unterrichtung von Arbeitnehmern über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren

28.07.2022
von Dr. Christoph Schlüter
ARBEITSRECHT

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL 2019/1152/EU) wird zum 01.08.2022 in nationales Recht über eine Änderung des Nachweisgesetzes umgesetzt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat ohne Änderungen Ende Juni 2022 den Deutschen Bundestag passiert.

Im Ergebnis wird es Arbeitgebern anzuraten sein, bereits bei Vertragsabschluss den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung dem Schriftformzwang des § 623 BGB unterliegt und er gegen Kündigungen binnen einer 3-wöchigen Klagefrist nach § 4 S.1 KSchG Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben hätte. Darüber hinaus ist auch über die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist nach § 7 KSchG (Präklusion) zu unterrichten. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über das sonstige einzuhaltende Verfahren zu unterrichten. In diesem Zusammenhang dürften noch viele Fragestellungen offen sein, da das jeweils einzuhaltende Verfahren von der Person des Arbeitnehmers, der Art der Kündigung, den Kündigungsgründen, der Existenz einer betrieblichen Interessenvertretung und weiteren Gesichtspunkten abhängt.

Gemäß § 4 neuen Nachweisgesetz stellt die nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht vollständige Unterrichtung künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend der Bedeutung der arbeitgeberseitigen Nachweispflichten mit bis zu 2.000,00 € geahndet werden kann. Aktuell wird davon ausgegangen, dass eine Verletzung dieser Unterrichtungspflicht nicht zu der Unwirksamkeit einer Kündigung führt. Eher wird sich diese Frage stellen, ob Arbeitnehmer künftig bei fehlender Unterrichtung nachträglich Zulassung einer Klage nach § 5 KSchG erfolgreich oder leichter beantragen können.

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