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Neue Regelungen zum Kündigungsschutz Schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 95 Abs. 2 SGB IX - Bundesteilhabegesetz

30.01.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Arbeitsrecht

Der Bundestag hat am 01.12.2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in zweiter und dritter Beratung beschlossen, welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Art. 26 des Gesetzes sieht ein gestuftes Inkrafttreten und Außerkrafttreten vor. Art. 1 des Gesetzes enthält die Reform des SGB IX. Diese tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das alte SGB IX außer Kraft. Für die Übergangszeit bis zum 01.01.2018 ist in Art. 2 ein Vorschaltgesetz zur Reform geschaffen worden. Es ergeben sich inhaltliche Änderungen, die bereits ab dem 01.01.2017 gelten.

Eine für die betriebliche Praxis überaus bedeutsame Regelung betrifft § 95 Abs. 2 SGB IX. Dort ist als Satz 3 eingefügt worden:


„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine
Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“  

Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindesten 50. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber weniger als 50 können auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden und genießen dann im Wesentlichen denselben Schutz. 

Die neue Regelung bedeutet, dass seit dem 01.01.2017 die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam ist, wenn sie ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist demnach bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu beteiligen und zwar auch dann, wenn diese nach § 90 SGB IX nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf          

Folge:

Bei Betrieben mit einer Schwerbehinderung und einem Betriebsrat ist demnach vor Ausspruch einer Kündigung 

1. die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (bisher § 85 SGB IX, zukünftig § 168 SGB IX,
2. der Betriebsrat angehört werden, § 102 BetrVG und
3. die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen, § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX.
    

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