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Neue Düsseldorfer Tabelle

08.02.2022
von Sabine Schmelz
Familienrecht

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Oldenburg

Stand 01.01.2022

Seit dem 01.01.2022 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten.

Die Unterhaltsbeträge und auch die Einkommensstufen sind erweitert worden.

Nunmehr gibt es nicht mehr die Einkommensstufen 1 bis Stufe 10, sondern bis Stufe 15, wobei die Stufe 15 den Betrag von 9.501,00 € bis 11.000,00 € netto umfasst.

Der notwendige Selbstbehalt bei Zahlung des Kindesunterhaltes beläuft sich bei Erwerbstätigen auf 1.160,00 € monatlich und auf 960,00 € bei Nichterwerbstätigen.

Aktuell sind für das erste und zweite Kind nach der Einkommensstufe 1 bis 1.900,00 € netto monatlich in der Altersstufe 1 für 0-5jährige Kinder 286,50 € zu zahlen und damit 3,00 € mehr als noch im vergangenen Jahr.

Für das 6-11jährige Kind sind in der ersten Einkommensstufe 345,50 € gegenüber im Vorjahr von 341,50 € und für die 12-17jährigen Kinder 423,50 € zu zahlen. Im vergangenen Jahr belief sich der Mindestbetrag auf 418,50 €.

Die ungeraden Zahlbeträge resultieren aus der Kindergelderhöhung für das erste und zweite Kind von jeweils, wie im vergangenen Jahr, 219,00 € monatlich. Für das dritte Kind werden 225,00 € und ab dem vierten Kind jeweils 250,00 € Kindergeld gezahlt.

Die Volljährigen­unterhalts­berechnung bestimmt sich nach den Einkommen beider Eltern und ist komplizierter als der Unterhalt von Minderjährigen zu berechnen.

Der Unterhaltspflichtige sollte aufgefordert werden, den angepassten Unterhalt zu zahlen.

Sollten Sie hiermit nicht erfolgreich sein, setzen wir Ihre Unterhaltsansprüche gerne durch, wie auch die detaillierte Berechnung des Volljährigen­unterhaltes.

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