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Möglichkeiten der Abkürzung von Kündigungsfristen in der Probezeit

25.04.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat sich aktuell mit der Fragestellung befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigungsfrist in der Probezeit abgekürzt werden kann (Urteil vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).

In dem streitgegenständlichen Fall war der Kläger als Flugbegleiter beschäftigt gewesen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber vorformuliert hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten würden. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift "Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses" vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrages, "Beendigung des Arbeitsverhältnisses", war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrages festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.

Am 05.09.2014 erhielt der Kläger eine Kündigung zum 20.09.2014. Er begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet habe. Aus dem Vertrag ergäbe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das zuständige LAG hatte auf die Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem 6. Senat des BAG keinen Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrages seien als AGB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukomme. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrages sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.

Was bleibt ?

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer wohl dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

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