Zentrale: 0441 95088-0 info@simon-schubert.net

Mitbestimmung des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen

25.04.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Arbeitsrecht

Vorlage von Bewerbungsunterlagen (Scientology-Schutzerklärungen)

Das Arbeitsgericht München (Beschluss vom 16.03.2017, 12 BV 394/16) hat sich aktuell mit einer Fragestellung zu befassen gehabt, in dem es um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen geht.

In der genannten Entscheidung hatte das Arbeitsgericht München festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von zwei Mitarbeiterinnen bei der Betriebsgesellschaft eines Münchener Museums kraft Fiktion als erteilt gilt. Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Unterrichtung des Betriebsrats zur Einstellung zweier Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß war, obwohl der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegte. Der Arbeitgeber konnte diese nicht vorlegen, weil diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen - heute geänderten - Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt worden waren.

Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG habe der Arbeitgeber im Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betriebsrat könne die Zustimmung nur aus bestimmten gesetzlich geregelten Gründen verweigern. Diese Verweigerung müsse der Betriebsrat dem Arbeitgeber schriftlich innerhalb einer Woche mitteilen, ansonsten gelte die Zustimmung kraft Fiktion als erteilt.

Allerdings beginne die Frist von einer Woche nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen nicht vorlege. Das Arbeitsgericht München hat in dieser Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgenommen, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die beim Arbeitgeber vorhanden sind. Daher wurde dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist oder war, von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen zu verlangen, war nach Ansicht der Kammer nicht zu entscheiden.

Zurück