Kündigung wegen Freiheitsstrafe
Die Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.