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Haftung für Befunderhebungsfehler

21.08.2015
von Dr. Christoph Schlüter
Medizin- Arzthaftungsrecht

Grundsätzlich hat der Patient den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Erstere betrifft die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das den brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt. Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit der Rechtsgutverletzung für alle weiteren Folgeschäden richtet sich hingegen nach § 287 ZPO; hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen.

Bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als Fundamental oder die Nicht-Reaktion hierauf als grob Fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.

In der vorliegenden Entscheidung des BGH vom 05.11.2013 ging es darum, dass ein 2-jähriges Kind mit einem Plastiklöffel im Mund gestürzt war und sich dabei eine Pfählungsverletzung im Rachen zugezogen hat. Die Mutter des Kindes entfernte den Löffel und brachte ihren Sohn in das betroffene Krankenhaus. Sie hatte den behandelnden Ärzten berichtet, dass ihr Sohn Brei gegessen und sich dabei den Löffel zu weit in den Mund gesteckt habe. Anschließend habe er sich mehrmals erbrochen, teilweise blutig und sei zudem weinerlich gewesen. Der Junge wurde stationär aufgenommen. In der Folgezeit entwickelte sich eine Mediastinitis und ein sich vergrößernder retropharyngealer Abzess. Dies wurde wenige Tage später bei einer Röntgenuntersuchung festgestellt. Daraufhin wurde der Sohn in das Universitätsklinikum verlegt. Dort wurde noch am selben Tag der Abzess operativ entfernt.

Bei der Intubation ereignete sich zu Beginn eine akzidentelle Tubus Dislokation. Die Reintubation war wegen des geschwollenen Kehlkopfeinganges problematisch und es kam dabei zu einer Spontanperforation des Abzesses. Hiernach waren weitere Eingriffe nötig. Nach Aufhebung der Relaxierung wurde bei dem Sohn eine Schädigung des zentralen Nervensystems festgestellt. Das Kind leidet seither an einer hypoxischen Hirnschädigung, ein Strabismus divergens links, an Restsymptom einer spastischen Hemiparese links, einem milden hirnorganischen Pseudosyndrom mit vermehrter Reizoffenheit und gesteigerten Antrieb, an Teilleistungsstörungen, einer Geh- und Gesichtsfeldstörung, einer Sprachstörung und einer linksseitigen armbetonten Halbseitenschwäche mit Feinmotorikstörung. Das Landgericht hat die behandelnden Ärzte zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € und dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden verurteilt. Das OLG wie auch der BGH haben die entsprechenden Rechtsmittel der Behandlerseite als unbegründet zurückgewiesen. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass bereits unmittelbar nach der stationären Aufnahme indiziert gewesen sei, zusätzliche Untersuchungen des C-reaktiven Proteins durchzuführen.

Dies hätte den Hinweis erbracht, dass die Infektion "unzureichend im Griff sei", nämlich ein wesentlicher Anstieg gefunden worden wäre. Man hätte dann entweder eine Umstellung der antibiotischen Therapie vorgenommen oder weitere Untersuchungen durchgeführt, um die Situation im Halsschwellungsbereich abzuklären. Auf jeden Fall hätten die in Frage gekommenen Untersuchungen weiteren Aufschluss über die Infektionssituation bzw. über die mögliche Entstehung eines Abszesses gegeben. Es wäre zwar bei einer schweren Infektion des Kindes geblieben, die Bildung eines Abszesses hätte aber weitestgehend verhindert werden können.

Die Gerichte waren dabei von einer Beweislastverlagerung auf die Behandlerseite ausgegangen, die die Erhebung und oder die Sicherung medizinisch gebotener Befunde unterlassen worden war, der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und das Unterlassen der Reaktion bei einem solchem Befund nicht anders als durch einen groben Fehler, sei es ein fundamentaler Diagnose- oder ein grober Behandlungsfehler zu erklären gewesen wäre.

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