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Gesetzlicher Mindestlohn: Kann der gesetzliche Mindestlohn durch die Zahlung von Zulagen und Prämien erfüllt werden?

28.03.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer recht aktuellen Entscheidung vom 21.12.2016, 5 AZR 374/16, mit der Frage befasst, ob der gesetzliche Mindestlohn auch durch weitere Vergütungsbestandteile wie Zulagen und Prämien erfüllt werden kann. In der Sache selbst ging es darum, dass die Klägerin bei der Beklagten als Telefonistin im Schichtdienst acht Stunden täglich zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt von 1.280,00 € beschäftigt gewesen war. Gemäß einer Betriebsvereinbarung sollte die Mitarbeiterin darüber hinaus eine Leistungsprämie erhalten, die aus verschiedenen Auftragsarten der Telefonannahme und Funkvermittlung im Vergleich aller Mitarbeiter ermittelt wird oder sich nach allgemeinen Kriterien wie Sprache, Höflichkeit, Korrektheit und Zuverlässigkeit richtet.

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen der Entscheidung ausgeführt, dass der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ein gesetzlicher Anspruch sei, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch trete. § 3 MiLoG führe bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Dabei schieden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden sei, aus. Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hätten alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Der Arbeitgeber habe den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreiche, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 € ergäbe. Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB trete beim Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein, denn der gesetzliche Mindestlohn sei das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt. Neben dem monatlichen Bruttogehalt käme auch dem vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlten Zulagen und Prämien Erfüllungswirkung zu.  

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