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„Ehe für alle“

08.08.2017
von Maren Waruschewski
Familienrecht

Der Bundestag verabschiedete am 30.06.2017 den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Am 07.07.2017 billigte der Bundesrat diesen Entwurf, am 20.07.2017 wurde das Gesetz beschlossen, am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt „am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats“, in Kraft, also am 01.10.2017.

Das bedeutet also, dass ab dem 01.10.2017 die Ehe nicht mehr nur wie bisher von Mann und Frau geschlossen werden kann, während gleichgeschlechtliche Paare auf die Eingehung einer registrierten Lebenspartnerschaft „verwiesen“ werden. Ab dem ersten Oktober gibt es nur noch die Eheschließung – für alle Paare.


  • Was passiert mit den bereits bestehenden Lebenspartnerschaften?

    Diese werden nicht automatisch, wie zunächst vermutet, zu Ehen. Lebenspartnerschaften können aber gemäß § 20a des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in eine Ehe umgewandelt werden.

  • Was muss für eine Umwandlung veranlasst werden?

    Die Lebenspartner müssen bei gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe auf Lebenszeit miteinander führen zu wollen. Sie haben das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde nachzuweisen. Im Übrigen gelten die §§ 11, 12 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 14 und 16 PersonenstandsG. Diese Normen schreiben die Regularien für eine Eheschließung vor, wie z.B. das zuständige Standesamt, was für die Anmeldung notwendig ist und die Eintragung ins Eheregister.

  • Welche Stichtage gelten?

    Da im Falle der Umwandlung rein formal eine registrierte Lebenspartnerschaft beendet und eine Ehe geschlossen wird, musste das Gesetz regeln, welches die maßgeblichen „Stichtage“ sind. Theoretisch denkbar wäre gewesen, eine durch Verweisung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf die Eheregelungen bereits bestehende Zugewinngemeinschaft formal zu beenden und mit Eheschließung erneut entstehen zu lassen. Das aber wurde vereinfacht. Gemäß Art. 3 Abs. 2 des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung
    der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend. Auf den Tag der Eheschließung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

  • Was bringt die Gesetzesänderung für wesentliche juristische Änderungen?

    Bislang gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Dieses verweist im Prinzip in sämtlichen Bereichen auf die Regelungen des BGB zur Ehe. Deshalb sind die inhaltlichen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt überschaubar. Die wesentlichste findet sich im Adoptionsrecht. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht eine sogenannte „Suksessivadoption“ vor. Denn § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB galt nur für Ehegatten. Dort ist geregelt, dass Ehegatten ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen können. Lebenspartner aber sind keine Ehegatten. Deshalb gilt zunächst § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB: „Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur alleine annehmen.“ Ist die Annahme durch einen Lebenspartner erfolgt, gilt dieses Kind als dasjenige des Annehmenden. Der andere Lebenspartner kann in einem zweiten Schritt das Kind seines Lebenspartners gemäß § 9 Abs. 7 LebenspartnerschaftsG annehmen, so dass es dann als gemeinsames Kind gilt, § 1754 Abs. 1 BGB. Durch Einführung der Ehe bedarf es dieses Verfahrens in Zukunft nicht mehr.

  • Was passiert mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz?

    Das bleibt bestehen. Denn die Lebenspartnerschaften, die sich nicht in eine Ehe umwandeln lassen, bleiben Lebenspartnerschaften und müssen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt werden. Noch bis zum 30.09.2017 können Lebenspartnerschaften geschlossen und registriert werden.

 

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