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Die Anzeigenpflicht des Arbeitgebers bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Arbeitnehmer

28.07.2022
von Dr. Christoph Schlüter
ARBEITSRECHT

Eine in der Praxis vielfach nicht berücksichtigte Vorschrift ist die Regelung in § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift muss ein Arbeitgeber Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des § 173 Abs.1 Nr.1 SGB IX unabhängig von der Anzeigenpflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationssamt innerhalb von 4 Tagen anzeigen.

Im Fall der Kündigung betrifft dies die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate bestanden hatte.

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Anzeigepflicht erfüllt allerdings weder die Bußgeldvorschrift des § 238 SGB IX noch die Vorschriften der §§ 237a, 237 b SGB IX.

Die wohl überwiegende Auffassung geht darüber hinaus darin, dass eine fehlende Anzeige auch nicht zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung noch zum Aufleben des besonderen Kündigungsschutzes nach §§ 168 ff. SGB IX führt.

Im Zweifel ist zu empfehlen, die Anzeigepflicht zu beachten.

Die 4-Tages-Frist des § 173 Abs. 4 SGB IX beginnt erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an zu laufen.

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