Zentrale: 0441 95088-0 info@simon-schubert.net

Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur „doppelten Zielrichtung“ – Durchgangsarzt – BGH VI ZR 208/15

06.03.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Medizinrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 208/15 seine bisherige Rechtsprechung der so genannten „doppelten Zielrichtung“ aufgegeben. In dem Entscheidungstenor heißt es, dass wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes mit der Folge zuzuordnen seien, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, dass der behandelnden Ärztin ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, weil sie eine Fraktur nicht erkannt habe. Die Fraktur hätte durch Ruhigstellung ohne Operation ausheilen können. Folgen seien dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit und Minderbeweglichkeit der Wirbelsäule. Der Beklagte sei als Durchgangsarzt und Chefarzt für die Fehlbehandlung bei der Eingangsdiagnose und Erstversorgung verantwortlich.

Eine Erstversorgung durch den Durchgangsarzt sei der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich hafte. Bei der Bestimmung der Passivlegitimation sei regelmäßig auf den Durchgangsarztbericht abzustellen, in dem der Durchgangsarzt selbst die „Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)“ dokumentiere. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Begründung ausgeführt, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG sei. Die Heilbehandlung als solche stelle keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht dar. Der Arzt, der die Heilbehandlung durchführe, übe deshalb kein öffentliches Amt aus und hafte daher für Fehler persönlich.

Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes werde jedoch nicht in vollem Umfang dem Privatrecht zugeordnet. Ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich sei, entscheide grundsätzlich der Durchgangsarzt nach Art und Schwere der Verletzung. Bei dieser Entscheidung erfülle er eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übe damit ein öffentliches Amt aus. Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, hafte in diesem Fall für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Dies gelte auch, soweit die Überwachung des Heilerfolges lediglich als Grundlage der Entscheidung diene, ob der Verletzte in der allgemeinen Heilbehandlung verbleibe oder in die besondere Heilbehandlung überwiesen werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Frage, ob der Durchgangsarzt auch bei der Untersuchung zu Diagnosestellung und bei der Diagnosestellung ein öffentliches Amt ausübe, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass hinsichtlich eines Fehlers bei der durchgangsärztlichen Eingangsuntersuchung zur Diagnosestellung sowie der Diagnosestellung selbst die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig und einiger Stimmen in der Literatur, dass hierfür die Berufsgenossenschaft einzustehen habe vorzugswürdig sei. Dies solle auch dann gelten, wenn der Fehler in der falschen Diagnose bestehe und sich in der weiteren Behandlung durch den Durchgangsarzt fortsetze. Auch in diesem Fall stelle er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar und bleibe dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. Die durchgangsärztlichen Untersuchungen mit anschließender Diagnosestellung seien unabdingbarer und damit auch inhaltlicher Teil der öffentlich-rechtlich geprägten Entscheidung des Durchgangsarztes über die weitere Heilbehandlung. Eine haftungsrechtliche Aufspaltung dieses einheitlichen Entscheidungsvorgangs sei weder interessengerecht noch rechtlich überzeugend. Aufgrund des inneren Zusammenhangs mit der Entscheidung über das „Ob und Wie“ der Heilbehandlung müssten die dafür geltenden Grundsätze auch für die zur Entscheidung führenden Untersuchungen zu Diagnosestellung und für die Diagnosestellung selbst gelten.

Zurück