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Wer zahlt für Oma?

02.06.2015
von Gisela Draak
Familienrecht

Auch Kinder können ihren Eltern und Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig werden. Werden im Alter die Eltern pflegebedürftig, können sie häufig ihren Bedarf – namentlich die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim – nicht vollständig aus eigenen Eigenkünften bestreiten. Die Differenz zwischen ihrem Einkommen und den Heimkosten wird meist zunächst vom Sozialamt übernommen, das sodann prüft, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, von denen ein Unterhaltsbeitrag verlangt werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation der Kinder ab. Maßgebend ist bei Arbeitnehmern das um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereinigte Nettoeinkommen. Aber auch weitere Belastungen, wie berufsbedingte Aufwendungen sind zu berücksichtigen.



Für Kreditverbindlichkeiten gilt dies in der Regel jedenfalls dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Unterhaltsverpflichtung bereits bestanden; im übrigen hängt die Frage der Abzugsfähigkeit von Schulden von einer umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen ab. Weiter zu berücksichtigen sind etwaige vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern oder dem Ehegatten. Letztendlich muß dem Unterhaltspflichtigen ein nicht antastbarer Selbstbehalt belassen werden. Dieser Selbstbehalt beträgt für den Unterhaltspflichtigen 1.800,00 € und für seinen Ehepartner zumindest 1.300,00 €. Aber auch etwaige diesen Selbstbehalt übersteigende Einkünfte werden in der Regel nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 50 % für Unterhaltszwecke herangezogen.



Nicht nur mit seinem Einkommen, sondern unter Umständen auch mit seinem Vermögen muß der Unterhaltspflichtige für den Unterhalt der Eltern einstehen. Auch hier gilt, daß nicht das gesamte Vermögen herangezogen werden kann. So wird der Verkauf des eigenen Hauses grundsätzlich ebensowenig verlangt, wie die Verwertung von Vermögenswerten, die für eine angemessene Altersversorgung erforderlich sind. Feste Grenzen für das den Kindern zu belassende Schonvermögen gibt es zwar nicht; das nicht antastbare Vermögen dürfte jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in einer Größenordnung von zumindest 100.000,00 € liegen. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles; bei einer überzeugenden und diesen Verhältnissen angepaßten Argumentation kann es durchaus gelingen, die individuelle Vermögensfreigrenze mit einem höheren Betrag anzusetzen.

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