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Anforderungen an Mammograhie-Screeninguntersuchung

21.08.2015
von Dr. Christoph Schlüter
Medizin- Arzthaftungsrecht

Das Oberlandesgericht Köln befasste sich mit einem aktuellen Beschluss vom 12.10.2012 und 19.11.2012 mit den Anforderungen an eine Mammographie-Screening-Untersuchung (5 U 102/12).

Die dortige Klägerin begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung. Sie stellte sich zu einem Mammographie-Screening in dem Institut der Beklagten vor. Die technische Kraft, die die Mammographie durchführte, nahm dabei auf, dass bei der Klägerin bei früheren Untersuchungen eine Gewebeprobe entnommen worden sei und dass bei der linken Brust eine Einziehung der Brustwarze vorliege. Die Beklagte, die die Klägerin nicht persönlich untersuchte, nahm die Befunde der Mammographie gemeinsam mit einem weiteren Radiologen vor. Da es im Hinblick auf verdichtetes Gewebe nicht zu einer identischen Bewertung kam, wurde die Mammographie in einer Konsensuskonferenz von vier Radiologen besprochen und in der gemeinsamen Bewertung als unauffällig, kein Abklärungsbedarf bewertet.

Dieser Befund wurde der Klägerin später mitgeteilt. Wenige Wochen später nahm die Frauenärztin der Klägerin bei dieser eine sonographische Untersuchung der Brust vor. Im Hinblick auf das von ihr ebenfalls festgestellte verdichtete Gewebe empfahl sie eine Kontrolluntersuchung. Darauf kam es zu einer weiteren Untersuchung, die das Vorliegen eines invasiv duktalen Mammakarzinoms ergab. Das Karzinom wurde ausgeräumt und eine Deckung mittels Verschiebelappenplastik vorgenommen. Das Gericht untersuchte zunächst, ob ein Diagnosefehler vorgelegen hatte. Eine falsche Diagnose kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung nur mit Zurückhaltung als Fehler angesehen werden. Notwendig ist hierfür die Verkennung eines eindeutigen Befundes. Davon sei in dem vorliegenden Fall nicht auszugehen gewesen. Der Sachverständige hatte die Befundung der Beklagten im Rahmen der Screening-Mammographie als korrekt und ihre Dokumentation als angemessen bezeichnet.

Eine unzureichende Befunderhebung hätte ebenfalls nicht vorgelegen. Die Klägerin hatte hier den Ärzten vorgeworfen, dass sie nicht einmal persönlich gesehen worden sei. Es wurde der Vorwurf der sogenannten unzulässigen Fernbehandlung erhoben. Das Gericht hat insoweit angegeben, dass Gegenstand der Behandlung die Durchführung einer Mammographie im Rahmen eines Krebsfrüherkennungsprogramms gewesen sei. Diese Behandlung sei standardgerecht in der Weise durchgeführt worden, dass eine Mammographie erfolgt sei, die durch Ärzte beurteilt wird und der Patientin das Ergebnis mitgeteilt wird. Die Behandlung sei von vorne herein von ihrem Ansatz her auf einen engen Sektor beschränkt gewesen, was sich aus dem Zwecke der Screening-Mammographie erkläre. Die systematische Beschränkung auf den radiologischen Aspekt bei gleichzeitigem Bedürfnis, eine möglichst große Zahl von Frauen zu erfassen, bedinge nicht unbedingt einen persönlichen Kontakt mit einem Arzt.

Dieses Vorgehen entspricht der Krebsfrüherkennungsrichtlinie. Im Ergebnis wurde weiter in dem Prozess erörtert, ob die Ärzte der Klägerin deutlicher hätten vor Augen führen müssen, wo der Sinn und die Grenzen einer Krebsvorsorgeuntersuchung in der hier durchgeführten Form liegt, d.h. ob sie verpflichtet gewesen wären, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung sich auf die Mammographie beschränke, sie bei klinischen Befunden, wie hier vorliegend (Einziehung der Brustwarze), zur genaueren Abklärung sich in eine Weiterbehandlung ihrer Hausgynäkologin hätte begeben sollen. Diese Frage musste das Gericht nicht entscheiden, denn ein solches Versäumnis wäre nicht kausal geworden für den Schaden der Klägerin an ihrer Gesundheit.

Die Erteilung eines derart klaren Hinweises hätte nur dazu führen können, dass die Klägerin in Befolgung des Rates sich kurze Zeit später zu ihrer Ärztin begeben hätte. Genau dies aber hat die Klägerin von sich aus ohnehin getan, indem sie sich einen Monat später bei ihrer Gynäkologin vorstellte, worauf diese eine Sonographie der Brust vornahm, die wiederum keinen auffälligen Befund ergab.

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