Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer einschließlich der Überstunden zu erfassen.
Am 31.07.2019 ist eine neue EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) in Kraft getreten, die bis zum 01.08.2022 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen war. ...