BGH-Urteil Mietrecht Gewerbemieter dürfen Miete infolge von Corona-Schließungen nicht pauschal mindern
Im Falle einer behördlichen Geschäftsschließung infolge der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miethöhe für den Zeitraum der Schließung. Allerdings kommt es dabei nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof auf die Umstände des Einzelfalls an, eine pauschale Mietminderung ist nicht zulässig.
Wann dürfen Gewerbemieter aufgrund von Corona-Schließungen die Miete mindern?
Aufgrund einer Gesetzesänderung gelten staatliche Corona-Maßnahmen künftig als Umstand, der zu einer Vertragsanpassung des Gewerbemietvertrages führen kann. Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsanpassung möglich ist und wie diese auszusehen hat, hängt vom Einzelfall ab.
Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum zur Kündigung berechtigt ist, wenn er die Wohnung für berufliche oder gewerbliche Zwecke nutzen möchte.
Vermieter von Wohnraum benötigen gem. § 573 BGB ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sie einen Mietvertrag kündigen wollen.