Entgegen der allgemeinen Vorstellung ist es nach dem deutschen Erbrecht nicht möglich, eine Erbeinsetzung auf konkrete Vermögensgegenstände vorzunehmen. Ordnet also beispielsweise ein verwitweter Vater durch sein Testament an, dass seine drei Kinder zu je einem Drittel seine Erben sein sollen, dann erben seine Kinder den gesamten Nachlass und nicht nur einzelne Vermögensgegenstände. Die Zuordnung welches Kind welchen Vermögensgegenstand erhält oder eben nicht erhält, erfolgt dann in Rahmen der Auseinandersetzung der drei Kinder innerhalb der Erbengemeinschaft.