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Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

30.11.2016
von Maren Waruschewski
Bank- Kapitalmarktrecht

Am 21.03.2016 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft. Dieses Gesetz enthält eine Regelung, die insbesondere für Darlehensnehmer von Bedeutung war und ist und folgende Wortlaut  aufweist: „Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1 a S. 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprochen hat.“ Folge dessen war, dass viele Darlehensnehmer, teilweise unter Zeitdruck, ihre mit Banken zur Finanzierung von Wohneigentum geschlossenen Darlehensverträge widerriefen. 

Folge eines wirksamen Widerrufs ist nicht, dass der Darlehensvertrag mit der Bank schlicht als beendet angesehen wird. Anders als bei einer Kündigung, die eben dies zur Folge hätte, wandelt ein Widerruf das Vertragsverhältnis in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Die Vertragsparteien haben einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Konkret bedeutet das: der Darlehensnehmer hat die an ihn ausgezahlte Darlehensvaluta an die Bank zu erstatten, die Bank alle von dem Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Beide Seiten schulden sich zudem Nutzungsersatz, müssen also die zu zahlenden Leistungen verzinsen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12). Dementsprechend verschieden und einzelfallabhängig gestaltet sich ein eventueller Anspruch des Darlehensnehmers nach Widerruf eines Darlehensvertrages und bevor weitere Schritte veranlasst werden, sollte sich der Darlehensnehmer unbedingt über die konkrete Rechtsfolge im Klaren sein.

Wurde beispielsweise ein Darlehensvertrag widerrufen, der vorzeitig abgelöst worden ist, kann, sollte der Widerruf wirksam sein, der Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gerichtet sein. Anders aber sieht es aus, wenn ein noch laufendes Vertragsverhältnis widerrufen wurde, also die Leistungsraten noch gezahlt werden, das Darlehen nicht getilgt ist. Dann muss genau berechnet werden, wie hoch die jeweiligen Rückerstattungsansprüche sind. Der Saldo der sich gegenüber stehenden Ansprüche kann zu Gunsten der Bank einen Zahlungsanspruch ausweisen oder aber zu Gunsten des Darlehensnehmers, je nach Vertragslaufzeit, Höhe der Leistungsraten etc.

Streitig und höchstrichterlich nicht geklärt war, welche Zinshöhe auf Seiten der Bank und welche auf Seiten des Darlehensnehmers bei der Berechnung der Rückerstattungsbeiträge zu Grunde zu legen ist. Teilweise wurde zu Lasten der Bank die Vermutung aufgestellt, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen und diese als Nutzungsersatz an den Darlehensnehmer herauszugeben hat (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12). In Folge dessen konnten im Internet Rechner heruntergeladen werden, die eben jenen Zinssatz bei der Berechnung des Saldos zu Grunde legten. Mit Urteil vom 12.07.2016 unter dem Aktenzeichen XI ZR 564/15 hat der BGH nun aber in einem Fall entschieden, es sei widerleglich zu vermuten, dass die Bank aus ihr von dem Darlehensnehmer überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 2,5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen habe. Damit ist die Aussicht gering, in einem gerichtlichen Verfahren einen höheren Zinssatz zu Lasten der Bank geltend zu machen - es sei denn, dem Darlehensnehmer gelingt es, darzulegen und zu beweisen, dass  die gezogenen Nutzungen höher sind, was schwierig sein dürfte.  Der Darlehensnehmer wiederrum hat die noch bei ihm vorhandene Darlehensvaluta, die also noch nicht zurückgezahlt bzw. getilgt ist, in Höhe des vereinbarten oder des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinssatzes zu verzinsen. Zur Ermittlung dieses Wertes wird auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsstatistik zurückgegriffen. Lässt sich dann feststellen, dass der damals marktübliche Zinssatz niedriger gewesen wäre als der vertraglich vereinbarte, dann sind entsprechend die von dem Darlehensnehmer auf die noch zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu zahlenden Zinsen niedriger (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12). Aber auch dieser Grundsatz gilt nicht unbeschränkt. Denn in der Rechtsprechung wird vertreten, dass die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze nur einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen bieten. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2016, Az. 17 U 218/15). 

Letztlich ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu berechnen, was Folge der Rückabwicklung ist. Es kann durchaus wirtschaftlich vorteilhaft sein, einen Vertrag rückabzuwickeln, da zum Beispiel der Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Der wirtschaftliche und rechtliche Vorteil wäre im Einzelfall zu prüfen.  Aber dem Darlehensnehmer sollte bewusst sein, dass gegebenfalls ein nicht geringer Betrag an die Bank zurückzuzahlen und zu finanzieren ist. 

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