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Volljährigenunterhalt

04.01.2017
von Maren Waruschewski
Familienrecht

Auch Kinder, die volljährig sind, haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Anders als beim Unterhalt minderjähriger Kinder richtet sich aber der sogenannte Bedarf des Kindes nicht mehr ausschließlich nach dem Einkommen eines Elternteils. Ab Volljährigkeit wird der Bedarf des Kindes in der Regel anhand der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt. Der Anspruch auf Zahlung des so ermittelten Unterhalts in bar richtet sich dann auch gegen beide Elternteile, selbst wenn das Kind bei einem Elternteil lebt. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das erwachsene Kind keiner Betreuung mehr bedarf. Es wird deshalb nicht mehr zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden. Beide Elternteile sind also barunterhaltsverpflichtet. Sie haften als Teilschuldner für den Betrag, der ihre Unterhaltsverpflichtung umfasst. Wie hoch dieser Haftungsanteil ist, richtet sich nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den angemessenen Selbstbehalt von 1.300,00 € übersteigenden Einkommens. Ausgangspunkt für die Berechnung der Haftungsanteile ist also zunächst das jeweils bereinigte Nettoeinkommen. Das nach Abzug des Betrages von 1.300,00 € verbleibenden Einkommens ist mit demjenigen des anderen Elternteils prozentual ins Verhältnis zu setzen. Dieser prozentuale Haftungsanteil dient dann der Ermittlung der Höhe des Betrages, den der jeweilige Elternteil von dem nach Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf des Kindes schuldet.

Relativ unproblematisch sind die Haftungsanteile der Elternteile zu ermitteln, wenn nur auf das eigene Erwerbseinkommen abzustellen ist. Was aber ist, wenn ein Elternteil oder aber beide wieder verheiratet sind? Spielt dann das Einkommen des neuen Ehegatten eine Rolle? Und wenn ja, in welchem Umfang? Die Frage ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 08.12.2016 (Az. 8 U 185/16) entschieden, es sei in dem Falle, dass beide Elternteile wieder verheiratet seien, für die Berechnung der Haftungsanteile der Eltern das jeweilige Familieneinkommen mit zu berücksichtigen. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass ein Elternteil kein den Selbstbehalt von 1.300,00 € übersteigendes Einkommen zur Verfügung habe. Und es sei auch nicht lediglich der Taschengeldanspruch zu berechnen. Sondern es komme darauf an, die Lebensverhältnisse der Eltern ins Verhältnis zu setzen. Hierzu sei sowohl auf die eigenen Einkommensverhältnisse als auch auf das Familieneinkommen in der neuen Ehe abzustellen. Das wiederum geschehe durch Berechnung eines Familienunterhaltsanspruchs. Der Familienunterhaltsanspruch beinhalte zwar grundsätzlich nicht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, also eines monatlich zu zahlenden Betrages. Aber sein Maß bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass insofern eine Parallele zu Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gezogen werden könne (BGH, Urteil vom 25.04.2007, Az. XII ZR 189/04). Daher gelte für die Bemessung des Familienunterhalts der Halbteilungsgrundsatz, so dass von dem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute jedem Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts die Hälfte zustehe. Folge dessen ist, dass nach dieser Entscheidung für die Berechnung der Haftungsquoten im Rahmen des Volljährigenunterhalts nicht nur das eigene Erwerbseinkommen des jeweiligen Elternteils relevant ist, sondern auch dasjenige des neuen Ehegatten. Je nachdem, ob ein Familienunterhaltsanspruch besteht, ist das Einkommen des Elternteils dann um diesen im Falle der Berechtigung zu erhöhen oder im Falle der Verpflichtung herabzusetzen. Wenn volljährige Kinder Unterhalt geltend machen möchten, sollten Sie also Auskunft nicht nur über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils, sondern auch über diejenigen des neuen Ehegatten verlangen.

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