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Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

02.06.2015
von Dr. Christoph Schlüter
Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.08.2011, 9 A ZR 475/10, eine weitere Entscheidung zu der Frage der Urlaubsabgeltung und der Geltung von Ausschlussfristen getroffen. Dabei hat der Senat offen gelassen, ob ein Arbeitnehmer, der eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis wegen des Rentenbezuges ruht, Urlaubsansprüche erwirbt. Hingegen hat das Bundesarbeitsgericht dargestellt, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung als Ansprüche aus dem Dienstverhältnis der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 AVR unterfallen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Anspruch auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs oder auf die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubes gerichtet ist.

Dem in § 45 Abs. 2 AVR angeordneten Verfall steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinien entgegen. Spätestens nach Bekanntwerden des Vorab-Entscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 02.08.2006 (12 SA 486/06) konnten Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass die Senatsrechtsprechung zu den Grundsätzen der Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches im Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit unverändert fortgeführt werde.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (BAG 11.10.2010 - 9 A ZN 418/10). Die Fälligkeit des Anspruches ist nicht erst mit Verkündung der Leitentscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (-C- 350/06 und C-520/06 Schultz-Hoff) eingetreten. Für den Verfall eines Anspruchs kommt es regelmäßig nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch an. Ein Auseinanderfallen von Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Solche liegen beispielsweise vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen.

Das ist etwa der Fall, wenn die rechtsbegründeten Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu schaffen, die er für die Geltendmachung benötigt. Dem Arbeitnehmer ist es unabhängig von der Entscheidung des EuGH möglich, den Urlaubsabgeltungsanspruch fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, wenn ihm die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs besteht, zum Fälligkeitszeitpunkt, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bekannt waren.

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