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Widerruf der Bestellung eines Bankvorstandes aufgrund Personalabbaus unwiksam

02.06.2015
von Volker Starken
Handels- und Gesellschaftsrecht

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2015, Az. 5 U 111/14

Das OLG hat mit der Entscheidung bestätigt, dass ein Vorstand vor Ablauf seiner regulären Amtszeit durch den Aufsichtsrat nicht aufgrund allgemeinen Personalabbaus abberufen werden kann. Auch ist nicht maßgebend, ob durch die Reduzierung eine bessere und effizientere Steuerung des operativen Geschäfts und eine Verringerung der Schnittstellen in der Kommunikation erreicht werden solle.

Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds könne nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei gegeben, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre.

Die Beklagte habe auch keine tatsächlichen Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Reduzierung des Vorstands erst mit Ablauf der Amtszeit des Klägers vorzunehmen. Die Abberufung sei nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Gesellschaft vorteilhaft sei. Vielmehr müsse die Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes selbst unzumutbar sein.

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