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Schäden durch falsche Lagerung

21.08.2015
von Dr. Christoph Schlüter
Medizin- Arzthaftungsrecht

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 25.02.2013, Aktenzeichen 5 U 152/12, mit einem sogenannten Lagerungsschaden zu befassen.

Was war passiert?
Bei einer sehr umfangreichen Operation war der Kopf des Patienten auf einem Kopfring mit Gelkissen gelagert worden. Hierbei kam es dann zu einer Schädigung des Patienten.

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes gehört der Lagerungsschaden zu den sogenannten voll beherrschbaren Risiken. Voll beherrschbar ist ein Risiko nicht deshalb, weil es stets vermeidbar ist, sondern weil es nach Erkennen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Es geht also um die Zuordnung des Risikos und nicht um deren Vermeidbarkeit. Steht fest, dass der Primärschaden eines Patienten dem Gefahrenbereich eines sogenannten voll beherrschbaren Risikos zuzuordnen ist, folgen für den Patienten Beweiserleichterungen. Diese Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist nunmehr auch im Rahmen des seit dem 26.02.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes in § 630 h Abs. 1 BGB kodifiziert worden. Dort heißt es:

"Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat."

Nach dieser Vorschrift wird der Fehler, also die Pflichtverletzung des Behandelnden vermutet - nicht jedoch die Kausalität zum Gesundheitsschaden - wenn sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat.

Das Oberlandesgericht hat in der genannten Entscheidung noch einmal ausgeführt, dass die Grundsätze des voll beherrschbaren Risikobereiches, wonach eine objektive Pflichtverletzung und ein Verschulden des Behandlers vermutet werden, wenn ein Schaden aus einem Bereich stammt, dessen Risiken durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt im vollen Umfang beherrschbar sind, auch auf Fälle von Lagerungsschäden angewandt wird. Dem zu Grunde liegt die medizinische Grundannahme, dass bei technisch richtiger Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch die Betrachtung der dabei einzuhaltenden Regeln und die Kontrolle der Lagerung durch die operierenden Ärzte es sich um Maßnahmen handelt, die voll beherrschbar sind. Allerdings differenziert das Gericht dann in seiner weiteren Entscheidung. Dies sei keineswegs automatisch und für jede Form von lagerungsbedingter Schädigung der Fall. Insbesondere Drucknekrosen seien sehr häufig auch durch Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden.

Demnach gilt, dass ein Lagerungsschaden eine Umkehr der Beweislasten dann rechtfertigt, wenn es sich um eine vollständig beherrschbare Komplikation handelt, deren Entstehung zwingend auf einen Behandlungsfehler hinweist. In dem zu entscheidenden Fall meinte das Gericht, dass ein solcher voll beherrschbarer Risikobereich nicht gegeben sei. Nach Anhörung eines Sachverständigen habe sich ergeben, dass die Lagerung des Kopfes auf einem Kopfring mit Gelkissen dem fachärztlichen Standard entspreche, wobei allerdings diese Art der Lagerung etwas komplikationsträchtiger sei als die Lagerung mittels Mayfieldklemme. Der Sachverständige hatte erläutert, dass auch bei ordnungsgemäßer Lagerung und Fixierung des Kopfes eine gewisse Beweglichkeit unvermeidbar sei, insbesondere bei länger andauernden Operationen, wie in dem streitgegenständlichen Fall.

Zu berücksichtigen sei auch, dass eine permanente Kontrolle der Lagerung, anders als bei anderen Operationen, nur sehr eingeschränkt möglich sei, da der Kopf unter den Operationstüchern verborgen sei und die Kontrolle damit im sterilen Bereich zu erfolgen habe. Ein Lagerungsschaden, wie er sich bei dem dortigen Kläger verwirklicht habe, sei bei solchen Operationen nicht auszuschließen. Dabei hatte sich das Gericht auch damit auseinandergesetzt, dass im Rahmen der Beweisaufnahme sehr detailliert durch vernommene Zeugen geschildert worden war, wie sie die Lagerung eines Patienten generell im Einzelnen vornehmen und dass die Lagerung vor Beginn der Operation grundsätzlich vom operierenden Arzt überprüft werde. Eindeutig identifiziert wurde dabei auch der seinerzeit verwendete Kopfring. Es handelte sich um sehr erfahrene Pfleger, von denen - so das Gericht - sicher erwartet werden kann, dass sie derartige Grundhandgriffe beherrschen.

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