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Nebentätigkeit und fristlose Kündigung, Abmahnerfordernis Annahmeverzugslohn

03.08.2017
von Dr. Christoph Schlüter
Arbeitsrecht

In einer recht aktuellen Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem 21.06.2017, 1 K 1117/16.NW, mit der Frage einer fristlosen Kündigung auf Grund einer Nebentätigkeit auseinander zu setzen gehabt. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei der beklagten Rechtsanwaltskammer seit dem 01.05.2004 als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Klausel über Nebentätigkeiten enthalten, nach der es ihr gestattet ist, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen sowie Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der beklagten Rechtsanwaltskammer zu tätigen.

Die Beklagte hatte der Klägerin u.a. vorgeworfen, ihre Ressourcen für diese Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.11.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor der vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Beide Instanzen waren nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es der Klägerin erlaubt sei, deren Arbeitskräfte für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. Die Klägerin hätte ihre umfangreiche durchaus berufsspezifische Nebentätigkeit zudem nicht geheim gehalten, sondern offen und transparent ausgeübt. Vor Ausspruch einer Kündigung hätte daher die Beklagte die Klägerin abmahnen müssen, selbst dann wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen der Beklagten zurückgegriffen haben sollte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Klägerin zudem auf Grund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 € brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen.

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