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Nachträgliche Urlaubskürzung wegen Elternzeit unwirksam

02.06.2015
von Volker Starken
Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az. 9 AZR 728/13

§ 17 BEEG gibt dem Arbeitgeber das Recht, Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass eine solche Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.

Das BAG führt in seiner Begründung aus, dass § 17 BEEG voraussetzt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Das BAG gibt damit seine bisherige Surrogatstheorie auf. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdanke seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Sei der Abgeltungsanspruch entstanden, bilde er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

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