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Kundenschutzklauseln

02.06.2015
von Volker Starken
Handels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. II ZR 369/13

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der BGH über ein im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages vereinbartes Ansprech- und Abwerbeverbot von 5 Jahren zu entscheiden. Der BGH urteilte, dass dieses Verbot gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig sei, da es die zulässige Grenze von zwei Jahren für Wettbewerbsverbote überschreite.

Dass die Parteien hier Kapitalgesellschaften seien und keinen freiberuflichen Tätigkeiten nachgingen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Maßgeblich sei die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit, auf die sich auch Gewerbetreibende und Gesellschafter einer personalistisch geführten GmbH berufen könnten. Ob in Ausnahmefällen eine längere Dauer als zwei Jahre in Frage komme, könne dahinstehen. Jedenfalls im zur Entscheidung vorliegenden Fall war ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem längeren Abwerbeverbot nicht erkennbar sei.

Eine geltungserhaltende Reduktion hat der BGH erkennbar nicht in Betracht gezogen. Eine geltungserhaltende Reduktion eines nach vorstehenden Grundsätzen sittenwidrigen Wettbewerbsverbots kommt nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist (BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08 - NJW 2009, 1751 Rn. 25; BGH, Urt. v. 18.07.2005 - II ZR 159/03 - NJW 2005, 3061 Rn. 14); was der BGH vorliegend aber offensichtlich nicht angenommen hat.

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