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Hinterbliebenengeld für Angehörige. Welche Ansprüche haben Angehörigen bei Todesfällen?

15.03.2018
von Dr. Christoph Schlüter
Medizinrecht

Neues Recht für Unfälle ab dem 23.07.2017
Bei dem Verlust eines geliebten Menschen stellt sich neben der Trauer zu gegebener Zeit auch die Frage, ob und wenn ja welche Schadensersatzansprüche bestehen könnten.

Wenn der Getötete nicht bereits unmittelbar in dem Moment des Unfalls verstirbt, hat er noch selbst Schmerzensgeldansprüche und einen Anspruch auf Ausgleich eines sogenannten Haushaltsführungsschadens erworben, die grundsätzlich vererbbar sind und von den Erben geltend gemacht werden können. Bei der Höhe dieses vererbten Schmerzensgeldes kommt es im Kern darauf an, wie lange derjenige zwischen Unfall und Tod leiden musste und ob ihm seine Lage bewusst werden konnte oder nicht. Soweit der Getötete wegen des Unfalls im Zeitraum bis zum Tod nicht seiner üblichen Haushaltsführung nachkommen konnte, entsteht auch insoweit ein entsprechender Schaden, der ebenfalls vererbbar ist.

Bis zum 21.07.2017 gab es in Deutschland für denjenigen, dessen Angehöriger verstorben war, grundsätzlich keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Eine Ausnahme hiervon war der sogenannte „Schockschaden“, den jemand erleidet, der unmittelbar selbst den Unfall und den Tod eines nahen Angehörigen erleben muss. Es wird hier zwischen normaler Trauer und Beeinträchtigungen mit Krankheitswert unterschieden. Zudem werden die Personen, die zwar durch den Schadensfall psychisch erkrankt sind, jedoch in keiner besonders nahen persönlichen Beziehung zum unmittelbaren Opfer stehen, von einer Anspruchsstellung ausgeschlossen.

Der Flugzeugabsturz der German Wings Maschine in den französischen Alpen am 24.03.2015 hat zu einer Rechtsänderung geführt. Mit der am 22.07.2017 in Kraft getretenen Ergänzung des § 844 BGB um einen Absatz 3 haben nun auch Angehörige eines Getöteten Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens. Diese Regelung gilt für alle Unfälle ab dem 23.07.2017. Es betrifft nicht nur Opfer des Straßenverkehrs, sondern auch Opfer für medizinische Fehlbehandlung und von Tötungsdelikten. Neben den Eheleuten und nahen Verwandten können andere Personen, die dem Verstorbenen besonders nahestanden, Anspruchsteller sein, wenn sie ihre Verbundenheit beweisen können. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Anspruchshöhe wird in das Ermessen der Gerichte gestellt. Die Rechtsprechung zum Schmerzensgeld für sogenannte Schockschäden sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sollen Orientierung geben. Die Höhe des Hinterbliebenengelds wird nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu bemessen sein.

Die Hinterbliebenen haben zudem einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsschadens, sofern der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war. Darüber hinaus ist auch an den Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten zu denken. Schließlich besteht ein Anspruch auf Erstattung einer dem vorherigen Lebensstandard entsprechenden Beerdigung (etwa Kosten einer Einzelgrabstätte, Erstbepflanzung, Bestattungsfeier, Beerdigungsakt, Blumenschmuck für die Trauerfeier und Beerdigung, die Todesanzeige und Danksagung).

 

Dr. Christoph Schlüter
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Partner bei Simon & Schubert, Oldenburg

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