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Elternunterhalt

02.06.2015
von Gisela Draak
Familienrecht

Auch Kinder können ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden. Werden im Alter die Eltern pflegebedürftig, können sie häufig ihren Bedarf – namentlich die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim – nicht vollständig aus eigenen Einkünften bestreiten. Die Differenz zwischen ihrem Einkommen und den Heimkosten wird meist zunächst vom Sozialamt übernommen, das sodann prüft, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, von denen ein Unterhaltsbeitrag verlangt werden kann.?Ob dies der Fall ist, hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation des Unterhaltspflichtigen ab.



Maßgebend ist bei Arbeitnehmern das um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereinigte Nettoeinkommen. Aber auch weitere Belastungen, wie berufsbedingte Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Für Kreditverbindlichkeiten gilt dies in der Regel jedenfalls dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Unterhaltsverpflichtung bereits bestanden; im übrigen hängt die Frage der Abzugsfähigkeit von Schulden von einer umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen ab. Weiter zu berücksichtigen sind etwaige vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern oder dem Ehegatten. Letztendlich muss dem Unterhaltspflichtigen ein nicht antastbarer Selbstbehalt belassen werden. Dieser Selbstbehalt beträgt für den Unterhaltspflichtigen 1.800,00 € und für seinen Ehepartner zumindest 1.300,00 €. Aber auch etwaige diesen Selbstbehalt übersteigende Einkünfte werden in der Regel nicht in vollem Umfang, sondern nur zu 50 % für Unterhaltszwecke herangezogen. 



Nicht nur mit seinem Einkommen, sondern unter Umständen auch mit seinem Vermögen muss der Unterhaltspflichtige für den Unterhalt der Eltern einstehen. Auch hier gilt, dass nicht das gesamte Vermögen herangezogen werden kann. So wird die Verwertung von Wohneigentum grundsätzlich ebensowenig verlangt, wie die Verwertung von Vermögenswerten, die für eine angemessene Altersversorgung erforderlich sind. Feste Grenzen für das dem Unterhaltsschuldner zu belassende Schonvermögen gibt es zwar nicht; das nicht antastbare Vermögen dürfte jedoch nach höchstricherlicher Rechtsprechung in einer Größenordnung von zumindest 100.000,00 € liegen. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls; bei einer überzeugenden und diesen Verhältnissen angepassten Argumentation kann es durchaus gelingen, die individuelle Vermögensfreigrenze mit einem höheren Betrag anzusetzen.

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