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Der Grundpreis bei einem Basiskonto

04.10.2018
von Maren Waruschewski
Bank- Kapitalmarktrecht

Seit 2016 sieht das sogenannte Zahlungskontengesetz einen Anspruch auf Errichtung eines Basiskontos zu. Ein Basiskonto ist ein Girokonto, also ein Konto, das zumindest bargeldlosen Zahlungsverkehr, Bar-, Ein- und Auszahlungen ermöglicht. Anspruchsberechtigt sind Verbraucher. Einen Ablehnungsgrund gibt es faktisch nur, wenn der Berechtigte bereits über ein anderes Konto verfügt. Die Einführung dieser Regelung ist insofern von Bedeutung, als auf Seiten der Bank ein Kontrahierungszwang besteht. Sobald der Kunde nachweisen kann, dass er zumindest in Kürze keine Girokonto mehr haben wird, muss die Bank, an die der Kunde mit dem Wunsch, ein Basiskonto zu errichten tritt, mit ihm einen diesbezüglichen Vertrag schließen. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde keinen Wohnsitz hat. Für die Banken ist das ein Einschnitt in die Vertragsfreiheit, die sie damit zu lösen scheinen, dass beispielsweise der Grundpreis für das Basiskonto deutlich höher ist als bei einem regulären Girokonto. Zwar ist eine Höchstgrenze für die Kosten eines Basiskontos nicht gesetzlich geregelt. Aber uneingeschränkt darf die jeweilige Bank über die Höhe nicht entscheiden (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 08.05.2018 unter dem Aktenzeichen 2 U 67/11). Es ist daher anzuraten, bei Errichtung eines Basiskontos auf den vereinbarten Grundpreis zu achten, diesen mit dem Grundpreis eines regulären Girokontos zu vergleichen und die Höhe ggf. gegenüber der Bank zu rügen.

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