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Aktuelles

02
Jun 2015

Kündigung wegen Freiheitsstrafe

02.06.2015
von Volker Starken
Arbeitsrecht

Die Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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