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Fristlose Kündigung wegen Verweigerung einer amtsärztlichen Begutachtung


LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 640/09

Die Verweigerung eines Arbeitnehmers, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist begründen.

In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin Zweifel an der Arbeitsfähigkeit einer zu 60% schwerbehinderten Arbeitnehmerin. Sie stimmte daher mit der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertreten die amtsärztliche Untersuchung der Arbeitnehmerin ab. Die Arbeitnehmerin erschien jedoch selbst nach Abmahnung nicht zu der Begutachtung, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos mit sozialer Auslauffrist.

Obwohl die Arbeitnehmerin nur eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, dass auch eine solche Pflichtverletzung nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung begründen kann.


Volker Starken
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht