|
Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten |
|
BAG Urteil vom 19.01.2011 – 3 AZR 621/08
Zur vielfach umstrittenen Frage der Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten bestätigt das BAG in dieser Entscheidung, dass eine vorformulierte vertragliche Kostenerstattung (AGB) nicht zu beanstanden ist, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss der Aus- /Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB.
|