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BAG ermöglicht sachgrundlos befristete Anstellung trotz Vorbeschäftigung, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt! |
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(BAG Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09)
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ermöglicht eine befriste Anstellung von Mitarbeitern bis zu zwei Jahren. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schließt dies nach seinem Wort jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Bislang bedeutete dies für die Praxis, dass eine Arbeitnehmer, der z.B. vor 20 Jahren als Werkstudent beschäftigt worden war, nicht erneut ohne Sachgrund beschäftigt werden konnte.
Nun hat das BAG klargestellt, dass die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten regelmäßig nicht mehr bestehe, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
Für die Praxis bedeutet dies jetzt, dass bei der sachgrundlos befristeten Anstellung von Mitarbeitern nur noch geprüft werden muss, ob eine Vorbeschäftigung in den letzten drei Jahren bestand. Ein sicherlich überschaubarer und praxisnaher Zeitraum.
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