|
In Deutschland sind im Juni 2008 mehr als 745.000 Menschen in Zeitarbeitsverträge eingebunden gewesen. Seit mehreren Jahren können Zeitarbeitsunternehmen zweistellige Wachstumszahlen vorweisen. Die Zeitarbeit gewinnt damit auf dem Arbeitsmarkt eine immer größere Bedeutung. Die Wirtschafts- und Finanzkriese trifft weite Teile der deutschen Wirtschaft. Erstmals seit vielen Jahren dürften daher auch Zeitarbeitskräfte von Kündigungen in größerem Umfang bedroht sein. Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz auch für Zeitarbeitnehmer? In den Medien – etwa in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, Ausgabe vom 11.11.2008 – wird häufig von “Arbeitnehmern 2. Klasse” gesprochen.
Was versteht man unter Zeitarbeit ? Hierunter versteht man etwa die Fälle, dass beispielsweise ein Monteur nicht mit einem Handwerksbetrieb, sondern mit einem Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt. Das Zeitarbeitsunternehmen (der “Verleiher”) hat selbst keine Monteur-Tätigkeiten durchzuführen. Es schließt vielmehr einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einem anderen Unternehmen (dem “Entleiher”), welches für einen bestimmten Zeitraum oder für ein bestimmtes Projekt bestimmte Arbeitskräfte zeitlich limitiert benötigt. Endet ein solches Projekt, sind Zeitarbeitskräfte nicht automatisch arbeitslos, da sie einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher geschlossen haben. Theoretisch bekommen sie auch ohne Aufträge ihr Geld weiter. Es kommt also darauf an, unter welchen Voraussetzungen das Zeitarbeitsunternehmen die eigenen Mitarbeiter, die Leiharbeitnehmer, kündigen kann.
Das wohl bekannteste Arbeitnehmerschutzgesetz, nämlich das Kündigungsschutzgesetz, kann auch für Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen gelten. Voraussetzung hierfür ist, wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, das das Zeitarbeitsunternehmen eine bestimmte Größe hat. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn dort regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden. Bei schon vor dem 31.12.2003 angestellten Arbeitnehmern kann auch eine Betriebsgröße von regelmäßig mehr als 5 Personen ausreichend sein. Darüber hinaus muß der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter seit mehr als 6 Monaten in diesem Unternehmen angestellt sein und damit die sogenannte Wartezeit erfüllt haben. Sind diese Voraussetzungen gegeben, greift grundsätzlich der “Schutzschirm” des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Arbeitsverhältnis kann dann nicht mehr “frei” gekündigt werden. Vielmehr ist eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung nur dann wirksam, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Juristisch kann sich ein dringendes betriebliches Erfordernis auch aus außerbetrieblichen Umständen ergeben, wenn der Arbeitgeber, auf einen Auftragsverlust reagieren und die Anzahl der Arbeitnehmer unmittelbar an die verbleibene Arbeitsmenge anpassen muss.
Das kann auch bei einem Zeitarbeitsunternehmen der Fall sein, wenn der Einsatz des Monteurs (des Leiharbeitnehmers) endet, ohne dass er wieder bei anderen Entleihern oder im Betrieb des Verleihers sofort oder auf absehbare Zeit eingesetzt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.05.2006 deutlich gemacht, wann in solchen Fällen ein außerbetrieblicher Kündigungsgrund vorliegt, der zur Kündigung des Leiharbeitnehmers berechtigt. Ein bloßer Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag und auf einen fehlenden Anschlussauftrag reichen danach regelmäßig nicht aus, um einen – dauerhaften – Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen. Das Zeitarbeitsunternehmen muss vielmehr anhand der Auftrags- und Personalplanung darstellen, warum es sich nicht nur um eine – kurzfristige – Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden bzw. in einem anderen Auftrag – auch ggf. nach entsprechenden Anpassungsfortbildungen – nicht in Betracht kommt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts um so mehr, als es dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung und dem Geschäft eines Arbeitnehmerüberlassungs-Unternehmen entspricht, Arbeitnehmer – oft kurzfristig – bei verschiedenen Auftraggebern einzusetzen und zu beschäftigen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch einem Mitarbeiter der Zeitarbeit Kündigungsschutz im gesetzlichen Umfang zusteht.
Dr. Christoph Schlüter Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht
|