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15. April 2011
Mit Beschluss vom 01.12.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundgesetz es verbiete, den Parteien eines Zivilprozesses den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Vorliegend hatte sich der Beschwerdeführer gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen gewandt, die seine auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichtete Klage wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist zurückgewiesen hatten.
Zunächst führte der Beschwerdeführer einen erfolgreichen Vorprozess gegen seine Arbeitgeberin über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Er verlangte deshalb von der Arbeitgeberin die Zahlung von Vergütung aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzuges und des Schadensersatzes. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt. Mit dem insoweit angegriffenen Urteil wendete das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Der Anspruch sei gemäß der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages geltenden Ausschlussfrist verfallen.
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch das Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstreitsprinzip verbürgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat grundlegend Inhalt und Umfang des Grundrechtsschutzes verkannt, in dem es dem Beschwerdeführer eine übersteigerte Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auf Annahmeverzugslohn auferlegte. Das Landesarbeitsgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Art der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Annahmeverzugslohn diesem möglich und zumutbar war. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits bevor der Rechtsstreit über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen war, gezwungen war, seine Ansprüche auf Annahmeverzugslohn einzuklagen, erhöhte sich sein Risiko im Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls mit Blick auf die Kostenrisiken.
Im Ergebnis durfte dem Beschwerdeführer die vom Landesarbeitsgericht angenommene Obliegenheit zur Klageerhebung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses jedenfalls nicht auferlegt werden.
Der Gesetzgeber erkennt durch § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz und § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG an, dass dem Bürger der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht durch Kostenbarrieren abgeschnitten werden darf, in dem sie den Streitwert bei Bestandsschutz Streitigkeiten auf 3 Monatsgehälter begrenzen und den Arbeitgeber lediglich dazu zwingen, die Bestandsschutzstreitigkeit binnen 3 Wochen rechtshänig zu machen, nicht aber die mit ihr in Zusammenhang stehenden Entgeltansprüche. Die Vorschriften sind damit als Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von Regelungen, wie Ausschlussfristen, zu berücksichtigen.
Auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stellt sich die Frage, ob und inwieweit die wirksame vertragliche Vereinbarung von Ausschlussfristen noch möglich ist.
Dirk Georg Sander Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
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