|
Am 01.01.2008 ist das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten; das Unterhaltsrecht hat hierdurch weitreichende Änderungen erfahren. Diese Änderungen betreffen u.a. den sogenannten Betreuungsunterhalt, also den Unterhalt, der geschuldet wird, sofern ein Elternteil aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bisher wurde von der Rechtsprechung eine Halbtagstätigkeit neben der Betreuung eines minderjährigen Kindes in der Regel erst ab einem Alter des Kindes von 8 Jahren, neben der Betreuung mehrerer minderjähriger Kinder erst ab einem Alter von 13 Jahren verlangt.
In Zukunft wird man von einer deutlich früher einsetzenden Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auszugehen haben. Nur für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes besteht keine Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Nach Ablauf dieser ersten 3 Jahre kommt grundsätzlich eine Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils in Betracht. Allerdings kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlängert werden, “solange und soweit” dies der Billigkeit entspricht. Ob und in welchem Umfang nach Ablauf der ersten 3 Jahre die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zugemutet wird, ist hierbei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu beurteilen. Im Interesse des Kindeswohls ist damit auch weiterhin ein gestufter Übergang von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit möglich.
Die Verlängerung des Betreuungsunterhaltes betrifft nicht nur den nachehelichen Unterhaltsanspruch, sondern auch den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter. Auch der “nicht eheliche” Elternteil hat einen festgeschriebenen Unterhaltsanspruch mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Für die Zeit danach kann der Anspruch aus den gleichen Gründen verlängert werden, wie der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt, also insbesondere dann, wenn dies im Hinblick auf die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten der Billigkeit entspricht. Auch an anderer Stelle droht der getrennt lebenden Mutter eine Verschlechterung ihrer Situation: Nach Maßgabe des seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechts sollen Minderjährige und sogenannte privilegierte volljährige Kinder im Rang vor allen anderen Unterhaltsgläubigern stehen. Dies bedeutet, dass aus den Einkünften des Unterhaltsverpflichteten – meistens des Vaters – vorab der Bedarf dieser Kinder abzudecken ist. Nur dann, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes den ihm zu belassenden Selbstbehalt übersteigen, ist noch Raum für Unterhaltsansprüche der nachrangigen Unterhaltsgläubiger, z.B. des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners oder der nicht ehelichen Mutter.
Die Änderungen im Unterhaltsrecht betreffen grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche ab dem 01.01.2008. Sie können aber auch Auswirkungen auf bereits bestehende Unterhaltsregelungen oder -festsetzungen – auch Urteile – haben, da grundsätzlich eine Abänderung möglich ist, sofern sich eine erhebliche Abweichung gegenüber dem nach altem Recht geregelten Unterhalt ergibt und die Abänderung für den nach neuem Recht benachteiligten Unterhaltsgläubiger zumutbar ist.
Damit kann das Unterhaltsrecht also auch für sogenannte “Altfälle” relevant werden, so dass sich für manchen Elternteil – sei es als Unterhaltspflichtiger oder als Unterhaltsberechtigter – Veranlassung gibt, sich über Abänderungsmöglichkeiten einer bestehenden Unterhaltsregelung oder Festsetzung beraten zu lassen.
Gisela Draak Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
|