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Flucht ins Ausland? Beschleunigte Forderungsdurchsetzung u. Vollstreckung in der EU


Es tut sich etwas bei der Durchsetzung von Forderungen gegen Schuldner mit Sitz im europäischen Ausland. Spätestens im kommenden Jahr wird es den Europäischen Zahlungsbefehl geben. Ähnlich dem deutschen Mahnverfahren wird der Erlaß des Europäischen Zahlungsbefehls mit Hilfe eines Formulares beantragt werden können. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt. Hat dieser Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch, kann er binnen 30 Tagen Einspruch einlegen. In diesem Fall geht das Verfahren in ein herkömmliches Verfahren über und wird vor Gericht verhandelt. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Es wird dann nicht mehr den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides bedürfen, wie es derzeit das deutsche Recht für inländische Verfahren vorsieht.

Bereits seit Oktober 2005 gibt es den sogenannten Europäischen Vollstreckungstitel. Durch die Verordnung (EG) Nr.805/2004 ist die Durchsetzung von unbestrittenen Geldforderungen innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) ab dem 21.10.2005 vereinfacht worden. Was hat es mit dieser Verordnung auf sich? Aufgrund der veränderten Rechtslage kann ein deutsches Urteil durch bloßen Antrag bei Gericht zum Europäischen Vollstreckungstitel werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Schuldner die Forderung im Prozeß nicht bestritten oder sie ausdrücklich anerkannt hat.

Auf einem europaweit einheitlichem Formular bestätigt das Gericht, daß es sich bei dem ergangenen Urteil um einen “Europäischen Vollstreckungstitel” handelt. Auch andere öffentliche Urkunden, wie notarielle Schuldanerkenntnisse, können als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden. Im Land des Schuldners kann dann die zuständige Stelle direkt und damit viel schneller als früher mit der Vollstreckung beauftragt werden. Für Urteile, die in streitigen Verfahren ergangen sind, bleibt “Alles beim Alten”. Diese Urteile müssen nachwievor zeitraubend durch ein Gericht im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar erklärt werden. Es hiernach kann mit der Vollstreckung begonnen werden.


Dr.Christoph Schlüter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht