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Das Pflichtteilsrecht ist Ersatz für eine enttäuschte Erberwartung. Es entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Verstorbene, juristisch: Der Erblasser, hat ein Testament erstellt, in dem er einen an sich Erbberechtigten enterbt. Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen, aber auch stillschweigend, wenn der Nachlaß vollständig an andere Personen verteilt wird.Pflichtteilsberechtigt sind einmal die Abkömmlinge, also Kinder, auch nichteheliche, Enkel usw., zum anderen Eltern, wenn keine Kinder und Enkel vorhanden sind auch die Ehegatten, nicht aber geschiedene Eheleute. Als Ersatz für die enttäuschte Erberwartung erhält der enterbte Pflichtteilsberechtigte eine Mindestbeteiligung am Nachlaß, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsberechtigte erhält also in der Regel weniger als der Erbe. Er hat nur einen Geldanspruch und ist an dem Nachlaß, zum Beispiel am Familienheim, nicht direkt beteiligt. Er muß zunächst vom Erben Informationen über den Bestand des Nachlasses erhalten, sonst kann er seinen Anspruch nicht berechnen. Der Anspruch auf Pflichtteil kann gegenüber der Erbenstellung im Einzelfall aber auch von Vorteil sein, denn der Pflichtteilsberechtigte gehört nicht zu der Erbengemeinschaft und muß sich nicht mit den Miterben oder gegebenenfalls mit den Gläubigern des Erblassers auseinandersetzen. Zudem entfällt die Belastung mit der Nachlaßverwaltung bzw. – Veräußerung. Wegen der Nachteile der Erbenstellung möchten Betroffene unter Umständen die Erbschaft ausschlagen und statt dessen ihren Pflichtteil verlangen. Das ist ohne weiteres jedoch nicht möglich! Ist der Berechtigte nicht enterbt, kann er nicht den Pflichtteil verlangen. Das Gesetz sieht jedoch zahlreiche Sonderkonstellationen vor, die (ausnahmsweise) einen Pflichtteilsanspruch anstelle oder als Ergänzung der Erbenstellung ermöglichen. Ein umsichtiger anwaltlicher Berater versteht es nicht nur, aus den komplizierten und ineinandergreifenden gesetzlichen Regelungen den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Er wird auch mit der für die Betroffenen oftmals menschlich sehr belasteten Situation angemessen und sensibel umgehen.
Dr. Anna Simon Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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