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Allergietest beim Zahnarzt?


Nicht jedem, der zu seinem Zahnarzt geht, ist bekannt, ob er Allergien gegen bestimmte Stoffe entwickelt hat. Den wenigsten ist bewusst, dass Allergien bei einer zahnmedizinischen Behandlung überhaupt eine Rolle spielen könnte. Wenn man sich jedoch vergegenwärtigt, dass eingesetzte Kronen oder Brücken 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr getragen werden, wird deutlich, das sich eine Unverträglichkeit verwendeter Materialien vehement auswirken kann. Werden Allergien tatsächlich nicht erkannt und bei der zahnmedizinischen Heilbehandlung nicht berücksichtigt, können neben der Unbrauchbarkeit des bereits eingesetzten Zahnersatzes massive weitere Schäden entstehen.  Vor dem Hintergrund von immer häufiger auftretenden allergischen Reaktionen ergeben sich auch aus zahnarzthaftungsrechtlicher Sicht eine ganze Reihe von Fragen. Muss etwa der Zahnarzt eventuell bestehende Allergien überprüfen? Haftet der Zahnarzt, wenn er Allergietests nicht durchführt?

In jüngerer Zeit hat sich das Oldenburger Oberlandesgericht mit diesen Fragestellungen in zwei verschiedenen Prozessen befasst. In einem Urteil vom 28.02.2007 hat das Gericht ausgeführt, dass ein Zahnarzt vor dem Einbringen eines Zahnersatzes einen Allergietest dann nicht durchführen muss, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vorliegen (Az.: 5 U 147/05 – veröffentlicht etwa in der Zeitschrift Versicherungsrecht   2007, Seite 1567). Hat der Patient jedoch über solche berichtet, muss der Zahnarzt die bekannten Allergien bei der weiteren Behandlung berücksichtigen. Tut er dies nicht, könnte hierin sogar ein grober Behandlungsfehler zu sehen sein, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 04.07.2007 (Az.: 5 U 31/05 – veröffentlicht etwa in der Zeitschrift Gesundheitsrecht 2007, Seite 458). Bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Patient seinem Zahnarzt mitgeteilt, dass er unter einer Allergie gegen Quecksilber und Palladiumchlorid leiden würde. Gleichwohl wählte der Zahnarzt für eine Brückenkonstruktion eine Edelmetalllegierung aus, die einen erheblichen Palladiumanteil enthielt.

Die Entscheidungen belegen, dass Allergien sowohl von Patienten- als auch von Arztseite ein hohes Maß an Aufmerksamkeit beizumessen ist. Gerade die Beantwortung der in einem Aufnahmebogen gestellten Frage nach bekannten Allergien sollte zum Anlaß eines ausführlichen Beratungsgespräches zwischen Arzt und Patient genommen werden.


Dr.Christoph Schlüter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht