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Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen


Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass der Erblasser seine nächsten Angehörigen i.d.R. nicht völlig von der Teilhabe am Nachlass ausschließen kann; zwar kann der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung erreichen, dass z.B. ein Kind oder sein Ehegatte “enterbt”, also nicht Erbe wird. Trotz einer solchen Bestimmung steht jedoch u.a. Abkömmlingen oder dem Ehepartner ein Pflichtteilsanspruch zu, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht und für dessen Höhe der Wert des Nachlasses maßgebend ist.

Beliebtes Mittel bei der Nachlassgestaltung sind Lebensversicherungsverträge, bei denen der Erblasser für den Fall seines Todes einen Bezugsberechtigten benennt. Der Bezugsberechtigte erwirbt hierdurch unmittelbar einen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf die Versicherungsleistung; die Versicherungsleistung selbst gehört also nicht zum Nachlass des Erblassers und kann daher auch bei der Bezifferung des “eigentlichen” Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

Um jedoch zu verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch aushöhlt oder gänzlich wertlos macht, in dem er z.B. bereits zu Lebzeiten wesentliche Vermögenswerte verschenkt, sieht das Gesetz in § 2325 BGB eine Schutzvorschrift zugunsten der pflichtteilsberechtigten Personen vor. Hiernach bezieht sich der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Beteiligung am Nachlass nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nachlass, sondern auch auf das, was innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Tode des Erblassers durch Schenkung auf eine dritte Person übertragen worden ist. Diesen Anspruch bezeichnet man als Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Damit kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen auch in Bezug auf eine Lebensversicherung dann in Betracht, wenn die Einräumung der Bezugsberechtigung – wie dies in der Regel der Fall ist – als Schenkung zu werten ist.

Umstritten war in der Vergangenheit, auf Grundlage welchen Werts in einem solchen Fall ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit hierzu die Auffassung vertreten, dass nicht etwa die Versicherungsleistung selbst maßgebend sei, sondern ausschließlich die Summe der vom Erblasser für die Lebensversicherung gezahlten Prämien. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgegeben. In einer Entscheidung vom 28.04.2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs weder auf die Versicherungsleistungen noch auf die gezahlten Prämien abzustellen sei; entscheidend ist vielmehr der Wert der Versicherung, den der Erblasser selbst in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens für sein Vermögen hätte umsetzen können. I.d.R. ist damit auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt abzustellen.

Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegt – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, so dass in vielen Fällen aufgrund der aktuellen Rechtsprechung höhere Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen dürften, als dies in der Vergangenheit der Fall war.